Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 482 — 
Wekanntmachung, 
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A und C zum 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze. 
Der Bundesrat hat beschlossen, die Ausführungsbestimmungen A und C zu dem 
Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Beilage 
zu Nr. 52 des Zentralblattes für das Deutsche Reich, 1908, S. 479 S. 15) wie folgt 
abzuändern und diese Anderungen mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft treten 
zu lassen. 
I. Ausführungsbestimmungen A. 
1. Im §8 ist in dem Absatz, der mit den Worten beginnt „bei Schweinen“ 
hinter „auf“ einzuschalten „Milzbrand,“. 
2. § 33 Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 
„I. Milzbrand, ausgenommen örtlicher Milzbrand bei Schweinen (vergl. 
§ 35 Nr. 20 und § 37 unter III Nr. 6);“. 
3. Im § 35 ist hinter Nr. 19 anzufügen: 
„20. Abgeheilter örtlicher (Lymphdrüsen-) Milzbrand bei Schweinen 
(vergl. jedoch § 37 unter III Nr. 6). 
Als abgeheilt ist der örtliche Milzbrand zu bezeichnen, wenn in den ver- 
änderten Teilen (Lymphdrüsen) Milzbrandbazillen bei der bakteriologischen 
Untersuchung nicht gefunden worden und diese Teile vollständig bindegewebig 
abgekapselt sind."“ 
4. Im §8 37 unter III ist hinter Nr. 5 anzufügen: 
„6. Nicht abgeheilter örtlicher (Loumphdrüsen-) Milzbrand bei Schweinen 
mit der Maßgabe, daß die veränderten Teile stets als genußuntauglich zu 
behandeln sind. 
Diese Form des Milzbrandes ist als vorliegend zu betrachten wenn die 
entzündlichen Veränderungen auf eine oder einzelne, Milzbrandbazillen 
enthaltende Lymphdrüsen des Verdauungsapparats sowie deren nächste 
Nachbarschaft beschränkt sind und Milzbrandbazillen bei der bakteriologischen 
Untersuchung der Milz, der Nieren, des Muskelfleisches und zweier intra- 
muskulärer Lymphdrüsen nicht nachgewiesen werden.“ 
5. Im § 38 Absatz 1 unter IIa ist hinter Nr. 2 einzuschalten: 
„3. bei nicht abgeheiltem örtlichem Milzbrand bei Schweinen im Falle 
des § 37 unter III Nr. 6.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.