Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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II. Ausführungsbestimmungen C. 
Im zweiten Abschnitt ist unter 11 dem zweiten Absatz folgender Satz anzufügen: 
„Eine besondere Form des Milzbrandes bei Schweinen, die man als „ört- 
lichen Milzbrand“ bezeichnet, ist gekennzeichnet durch die Entzündung einer 
oder mehrerer bindegewebig eingekapselter Lyumphdrüsen des Verdauungs- 
apparats.“ 
Im ersten Satze des letzten Absatzes der Nr. 1 ist hinter „Rindern“ einzufügen 
„„Schweinen“. 
Berlin, den 23. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Nr. 112. Bekanntmachung, 
die dermalige Zusammensetzung der Alters= und Landeskulturrentenbank- 
Verwaltung betreffend; 
vom 12. November 1914. 
Seine Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß an 
Stelle des ausgeschiedenen Geheimen Rates Dr. Genthe der Vortragende Rat im 
Ministerium des Innern, Geheime Regierungsrat Dr. Carlitz der Landeskultur- 
rentenbank-Verwaltung als Kommissar beigegeben wird. 
Die Verwaltung der Alters= und Landeskulturrentenbank besteht daher aus 
dem Ministerialdirektor im Finanzministerium Wirklichen Geheimen Rat 
Dr. Schroeder, Exzellenz, 
dem Vortragenden Rat im Finanzministerium Geheimen Finanzrat 
Dr. Hedrich 
und 
dem Vorstand der Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Hochbau-, 
Domänen= und Intraden= sowie Lotteriesachen, Rechnungsrat Dietzel, 
und es gehört ihr für die Geschäfte der Landeskulturrentenbank 
der Vortragende Rat im Ministerium des Innern Geheime Regierungsrat 
Dr. Carlitz 
als Mitglied an. 
1914. 78
	        
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