Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 485 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
32. Stück vom Jahre 1914. 
—— —.....--—7□——.....— ——...—.....J..JJJ....*-*.......—— 
Inbalt: Nr. 113. Verordnung wegen der Erhebung der Stempelsteuer von Miet= und Pacht- 
verträgen über forstfiskalische Grundstücke. S. 485. — Nr. 114. Verordnung zur Ab- 
änderung der Verordnung zur weiteren Ausführung der Reichsversicherungsordnung vom 
20. Dezember 1913. S. 486. — Nr. 115. Landtagsabschied für die außerordentliche 
Ständeversammlung des Jahres 1914. S. 487. — Nr. 116. Verordnung, die Errichtung 
der Ephorie Flöha betr. S. 488. — Nr. 117. Bekanntmachung, die Postordnung vom 
20. März 1900 betr. S. 489. — Nr. 118. Gesetz über die Abänderung einiger Bestim- 
mungen der Gemeindeordnungen und des Gemeinde--, des Kirchen= und des Schulsteuer- 
gesetzes. S. 491. — Nr. 119. Gesetz über die Aufnahme einer Staatsanleihe. S. 493. 
  
  
  
  
  
Nr. 113. Verordnung 
wegen der Erhebung der Stempelsteuer von Miet= und Pachtverträgen 
über forstfiskalische Grundstücke; 
vom 24. November 1914. 
Fir solche vermietete oder verpachtete Teile von Staatsforstrevieren, die nicht 
mit einer politischen Gemeinde oder mit einem Teile einer politischen Gemeinde 
einen Einschätzungsdistrikt bilden, ist in Ansehung der Abgabe unter I der Tarif- 
stelle 17 des Stempelsteuergesetzes vom 12. Januar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 38) 
Steuerbehörde die Gemeindebehörde der Gemeinde, in deren Bezirke sich der Sitz 
der Revierverwaltung befindet oder in deren Ortslisten der Revierverwalter nach 
§e 4 der Landgemeindeordnung in der Fassung vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. 
S. 303) geführt wird. 
Die Revierverwalter haben spätestens bis 31. Dezember 1914, künftig gleichzeitig 
mit Rückgabe der ausgefüllten Hauslisten (G.= u. V.-Bl. 1903 S. 367), den Steuer- 
behörden Zusammenstellungen aller am Tage der Hauslistenaufstellung in Kraft 
stehenden Miet= und Pachtverträge über Teile der Staatsforstreviere einschließlich 
der Gebäude mitzuteilen, soweit der Miet= oder Pachtzins auf ein Jahr berechnet 
400 Mark oder mehr beträgt. Die Zusammenstellungen sollen die einzelnen ver- 
mieteten oder verpachteten Räume, die Mieter oder Pächter nach Familiennamen, 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 9. Dezember 1914. 79
	        
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