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treter soll möglichst am Sitze des Versicherungsamts wohnen oder be—
schäftigt sein. Hat nur ein Wahlberechtigter unterschrieben, so ist er auch
zugleich Vertreter der Vorschlagsliste.
2. Diese Bestimmung tritt sofort in Kraft. Bei den bereits vollzogenen Wahlen,
die nicht angefochten worden sind und auch nicht mehr angefochten werden können
oder deren Anfechtung rechtskräftig erledigt ist (Ziffer 28 der Wahlordnung W 1),
hat es zwar im allgemeinen zu bewenden; wenn aber durch rechtskräftige Ent-
scheidung eine Vorschlagsliste für ungültig erklärt worden ist, weil sie nicht die
bisher erforderten Unterschriften von fünf Wahlberechtigten gehabt hat, so ist die
Wahl unter Beachtung der neuen Bestimmung zu wiederholen.
Alle Wahlen, die noch nicht soweit vollzogen sind, als vorstehend angegeben
ist, ind unter Beachtung der neuen Bestimmung zu wiederholen. Wegen des Zeit-
punktes der Wiederholung der Wahlen gilt das in Absatz 2 der Verordnung, die
Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung betreffend, vom 15. September 1914
(Sächsische Staatszeitung vom 16. September 1914 und Leipziger Zeitung vom
17. September 1914) Gesagte.
Dresden, den 24. November 1914.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Emmrich.
Nr. 115. Landtagsabschied
für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1914:
vom 25. November 1914.
Won, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
eröffnen beim Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde einberufenen
außerordentlichen Landtags, der Zusicherung in § 119 der Verfassungsurkunde ent-
sprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließung und Erklärung über die
Verhandlungen des gegenwärtigen außerordentlichen Landtags in folgendem:
Von den Vorlagen an die getreuen Stände sind diejenigen wegen der Ver-
ordnungen, die auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde
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