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zur Erhaltung von Anwartschaften aus der knappschaftlichen Krankenversicherung
und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Knappschafts-Krankenkassen
und
über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen Geldforderungen
des öffentlichen Rechtes
erlassen worden sind, durch die Entgegennahme der ständischen Zustimmung erledigt.
Die Gesetze
über die Aufnahme einer Staatsanleihe,
über die Wählerlisten für die Wahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung
und
über die Abänderung einiger Bestimmungen der Gemeindeordnungen und des
Gemeinde-, des Kirchen- und des Schulsteuergesetzes
werden unverweilt veröffentlicht werden.
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl
beigetan und haben gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungsblatt aufzu-
nehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem König-
lichen Siegel bedrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 25. November 1914.
, Friedrich August.
S Dr. Beck.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
v. Seydewitz.
Dr. Nagel.
Nr. 116. Verordnung,
die Errichtung der Ephorie Flöha betreffend;
vom 1. Dezember 1914.
Mie Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister, sowie
im Einverständnis mit den Königlichen Ministerien des Kultus und öffentlichen
Unterrichts, sowie des Innern wird mit dem 1. Januar 1915 in Flöha eine
Superintendentur errichtet.