Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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zur Erhaltung von Anwartschaften aus der knappschaftlichen Krankenversicherung 
und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Knappschafts-Krankenkassen 
und 
über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen Geldforderungen 
des öffentlichen Rechtes 
erlassen worden sind, durch die Entgegennahme der ständischen Zustimmung erledigt. 
Die Gesetze 
über die Aufnahme einer Staatsanleihe, 
über die Wählerlisten für die Wahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung 
und 
über die Abänderung einiger Bestimmungen der Gemeindeordnungen und des 
Gemeinde-, des Kirchen- und des Schulsteuergesetzes 
werden unverweilt veröffentlicht werden. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl 
beigetan und haben gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungsblatt aufzu- 
nehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem König- 
lichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 25. November 1914. 
, Friedrich August. 
S Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
  
Nr. 116. Verordnung, 
die Errichtung der Ephorie Flöha betreffend; 
vom 1. Dezember 1914. 
Mie Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister, sowie 
im Einverständnis mit den Königlichen Ministerien des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts, sowie des Innern wird mit dem 1. Januar 1915 in Flöha eine 
Superintendentur errichtet.
	        
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