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Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“
auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 27. November 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Nr. 118. Gesetz
über die Abänderung einiger Bestimmungen der Gemeindeordnungen
und des Gemeinde-, des Kirchen= und des Schulsteuergesetzes;
vom 3. Dezember 1914.
W38, Friedrich August, von GO # Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen in Rücksicht auf die gegenwärtigen Kriegsverhältnisse mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände, was folgt:
J.
In Abänderung und Ergänzung der 88 42, 64, 89, 90 der Revidierten Städte-
ordnung vom 24. April 1873, des Artikels IV § 4 der Städteordnung für mittlere
und kleine Städte vom gleichen Tage und der §§ 43, 44, 47, 53 der Landgemeinde-
ordnung in der Fassung vom 11. Juli 1913 wird bestimmt:
1
Gemeindewahlen nach diesen Paragraphen werden, sofern sie nicht bereits statt-
gesunden haben, im Jahre 1914 nicht vorgenommen. In denjenigen Gemeinden,
die im Jahre 1914 an sich derartige Wahlen vorzunehmen hätten, wird die Wahl-
dauer sämtlicher unbesoldeter Gemeindevertreter (unbesoldeter Stadträte, Stadt-
verordneten, Ersatzmänner, unbesoldeter Gemeindevorstände, Gemeinderatsmitglie-
der) um ein Jahr verlängert. Die im Jahre 1914 ausgefallenen Wahlen sind dem-
nach im Jahre 1915 vorzunehmen; die Wahlen des Jahres 1915 und aller folgender
Jahre werden in diesen Gemeinden solchenfalls ebenso um ein Jahr hinaus-
geschoben.