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Nr. 119. Gesetz
über die Aufnahme einer Staatsanleihe;
vom 4. Dezember 1914.
WIs, Friedrich August, von GOTTE Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§ 1. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Barbestände der Finanz-
hauptkasse um
zweihundert Millionen Mark
durch Aufnahme einer oder mehrerer verzinslicher Anleihen in dem zur Beschaffung
dieser Summe erforderlichen Nennbetrage zu verstärken.
§ 2. Die Bestimmung darüber, in welchen Beträgen (Abschnitten) Schuld-
verschreibungen der Anleihen ausgegeben werden sollen, steht dem Finanzministerium
zu. Das gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes, der Zinstermine, des Tages,
von dem die Zinsverpflichtung eintreten und des Tages, unter dem die Schuld-
verschreibungen ausgefertigt werden sollen.
Die Schuldverschreibungen werden vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der
Staatsschulden ausgefertigt und an das Finanzministerium zu weiterer Verfügung
abgegeben.
§ 3. Das Finanzministerium ist berechtigt, die im Umlaufe befindlichen Schuld-
verschreibungen insgesamt oder in angemessenen Teilbeträgen zur Einlösung gegen
Barzahlung des Nennbetrags binnen halbjähriger, an die Zinstermine gebundener
Frist zu kündigen; es kann für eine bestimmte, in den Schuldverschreibungen an-
zugebende Zeit auf das Kündigungsrecht verzichten.
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht nicht zu.
§ 4. Die begebenen Schuldverschreibungen sind von der auf ihre Ausgabe
folgenden Finanzperiode ab mit jährlich mindestens 1,9% des Neunwerts zuzüglich
der ersparten Zinsen zu tilgen.
Die Tilgung geschieht in der Weise, daß die durch den Staatshaushalts-Etat
dafür vorgesehenen Mittel entweder
a) zur Auslosung von Schuldverschreibungen und Rückzahlung ihres Nennwerts, oder
b) zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet
werden.
1914. 80