Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 493 — 
Nr. 119. Gesetz 
über die Aufnahme einer Staatsanleihe; 
vom 4. Dezember 1914. 
WIs, Friedrich August, von GOTTE Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
§ 1. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Barbestände der Finanz- 
hauptkasse um 
zweihundert Millionen Mark 
durch Aufnahme einer oder mehrerer verzinslicher Anleihen in dem zur Beschaffung 
dieser Summe erforderlichen Nennbetrage zu verstärken. 
§ 2. Die Bestimmung darüber, in welchen Beträgen (Abschnitten) Schuld- 
verschreibungen der Anleihen ausgegeben werden sollen, steht dem Finanzministerium 
zu. Das gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes, der Zinstermine, des Tages, 
von dem die Zinsverpflichtung eintreten und des Tages, unter dem die Schuld- 
verschreibungen ausgefertigt werden sollen. 
Die Schuldverschreibungen werden vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der 
Staatsschulden ausgefertigt und an das Finanzministerium zu weiterer Verfügung 
abgegeben. 
§ 3. Das Finanzministerium ist berechtigt, die im Umlaufe befindlichen Schuld- 
verschreibungen insgesamt oder in angemessenen Teilbeträgen zur Einlösung gegen 
Barzahlung des Nennbetrags binnen halbjähriger, an die Zinstermine gebundener 
Frist zu kündigen; es kann für eine bestimmte, in den Schuldverschreibungen an- 
zugebende Zeit auf das Kündigungsrecht verzichten. 
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht nicht zu. 
§ 4. Die begebenen Schuldverschreibungen sind von der auf ihre Ausgabe 
folgenden Finanzperiode ab mit jährlich mindestens 1,9% des Neunwerts zuzüglich 
der ersparten Zinsen zu tilgen. 
Die Tilgung geschieht in der Weise, daß die durch den Staatshaushalts-Etat 
dafür vorgesehenen Mittel entweder 
a) zur Auslosung von Schuldverschreibungen und Rückzahlung ihres Nennwerts, oder 
b) zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet 
werden. 
1914. 80
	        
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