Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Die Auslosung der Schuldverschreibungen liegt dem Landtagsausschusse zu Ver— 
waltung der Staatsschulden, der Ankauf der Schuldverschreibungen der Finanz- 
hauptkasse ob. 
Das Finanzministerium kann bei der Begebung der Schuldverschreibungen be- 
stimmen, daß die Tilgung nur durch Auslosung oder nur durch Ankauf von Schuld- 
verschreibungen zu erfolgen hat. 
Die zur Tilgung durch Ankauf bestimmten oder wahlweise verwendbaren Mittel 
können auch zur Tilgung anderer Staatsschulden über den für deren Tilgung in den 
Staatshaushalts-Etat eingestellten Betrag hinaus oder zur Bestreitung solcher Staats- 
ausgaben verwendet werden, welche andernfalls durch Aufnahme neuer Anleihen 
gedeckt werden müßten. 
Im Falle der Verwendung des Tilgungsbetrags zur Bestreitung von Staats- 
ausgaben der zuletzt erwähnten Art ist von der nächstfolgenden Finanzperiode ab 
der jährliche Tilgungsbetrag um mindestens 1,9 4% des in dieser Weise verwendeten 
Betrags zu erhöhen. 
§ 5. Die zur Verzinsung der Anleihen sowie die zur Einlösung der ausgelosten 
oder gekündigten Schuldverschreibungen erforderlichen Geldmittel sind der Staats- 
schuldenkasse zur gehörigen Zeit anzuweisen. 
Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist das Finanzministerium, für 
ihre bestimmungsmäßige Verwendung der Landtagsausschuß zu Verwaltung der 
Staatsschulden verantwortlich. 
§s 6. Soweit das Finanzministerium auf Grund dieses Gesetzes zur Ausgabe 
von Schuldverschreibungen befugt ist, ist es auch ermächtigt, verzinsliche oder un- 
verzinsliche Schatzanweisungen auszugeben. Diese Ermächtigung enthält die Be- 
fugnis, Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von 
Schuldverschreibungen in dem dazu erforderlichen Nennbetrag einzulösen. Der Fällig- 
keitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. 
Unverzinsliche Schatzanweisungen werden vom Finanzministerium ausgestellt; 
ihre Einlösung erfolgt durch die Finanzhauptkasse. Für verzinsliche Schatzanwei- 
sungen gelten die Vorschriften der §§8 2 und 5. 
§ 7. Die 8§ 4 und 5 des Gesetzes, die Aufnahme einer Staatsanleihe be- 
treffend, vom 8. Juni 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 113) werden aufgehoben. Die §9 4 
und 5 des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für die auf Grund von §§ 1 bis 3 
des Gesetzes vom 8. Juni 1910 auszugebenden Schuldverschreibungen.
	        
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