Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Nr. 22. Bekanntmachung, 
die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs 
des Landeskulturrates betreffend; 
vom 1. April 1914. 
Das Ministerium des Innern hat für das laufende Jahr die Erhebung von Bei- 
trägen zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrates gemäß dem Gesetze vom 
30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 98) genehmigt und deren Höhe nach Gehör des 
Landeskulturrates auf 
1/2 Pfennig 
von jeder beitragspflichtigen Grundsteuereinheit festgelegt. 
Diese Beiträge sind mit dem zweiten diesjährigen Grundsteuertermine zu 
entrichten. 
Dresden, den 1. April 1914. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
  
Nr. 23. Gesetz 
über die Befreiung von Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen 
und Anstalten von der Krankenversicherungspflicht; 
vom 6. April 1914. 
W33#, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden Konis 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben beschlossen und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
was folgt: 
§ 1. Den gegen Entgelt an den öffentlichen Schulen im Geschäftsbereiche des 
Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts beschäftigten Lehrern und 
Lehrerinnen, deren Jahresarbeitsverdienst den Betrag von 2500 ·.XK0 nicht übersteigt, 
wird gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Krankheit auf die Dauer der Regel- 
leistungen der Krankenkassen ein Anspruch auf ihre bisherigen dienstlichen Bezüge 
gewährleistet.
	        
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