Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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der Anfechtungsklage angerufen werden. Auf die Anfechtungsklage finden die Vor— 
schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u. 
V.-Bl. S. 486) Anwendung. 
(2) Die weitere Beschwerde gegen den Steuerbescheid ist ausgeschlossen. 
(68) Die Vorschriften der beiden vorstehenden Absätze gelten unbeschadet ab- 
weichender Regelung durch die Steuerordnung der Gemeinde. 
§s 6. Im Verwaltungsstrafverfahren treten an Stelle der Hauptzollämter die 
Gemeindeaufsichtsbehörden, an Stelle der Zolldirektivbehörde die ihnen übergeordnete 
Behörde (§ 54 des Zuwachssteuergesetzes). 
§ 7. (1) Die Fälle, in denen die Steuerpflicht vor dem 1. Januar 1915 einge- 
treten ist, sind von den bis zu diesem Zeitpunkte zuständigen Behörden nach den bis- 
herigen Vorschriften zu Ende zu führen. 
(2) Mit dieser Einschränkung treten die Verordnungen vom 29. März 1911 
(G.= u. V.-Bl. S. 87), vom 30. März 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 92), vom 10. Mai 1913 
(G.= u. V.-Bl. S. 146) und vom 7. Juli 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 342) sowie die sonstigen 
in Ausführung des Zuwachssteuergesetzes ergangenen Verordnungen und von den 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 27. März 1911 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich S. 80) die §§ 23, 26, 27 Absatz 2 und 3, 29 Absatz 1, 30 Absatz 3, 31 
Absatz 1 und 3, 38 bis 46 für das Königreich Sachsen außer Wirksamkeit. Die Fort- 
führung der Grundstücksblätter wicd dem Ermessen der Gemeinden überlassen. 
(s) Die in § 3 der Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen 
Mitteilungen und Anzeigen sind in den Fällen, in denen die Steuerpflicht nach dem 
31. Dezember 1914 eintritt, bis auf weiteres an die zuständigen Gemeindebehörden 
(8 2 dieser Verordnung) oder die zuständige Amtshauptmannschaft (§ 3 dieser Ver- 
ordnung) zu richten. Gemeinden, die mit Genehmigung des Ministeriums des Innern 
davon absehen, die Zuwachssteuer für ihre Rechnung zu erheben, haben dies un- 
verzüglich den mitteilungspflichtigen Behörden und Beamten anzuzeigen. 
Dresden, am 11. Dezember 1914. 
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel. 
Vogel.
	        
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