Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

A. 
Prüfungsordnung für die Lehrerseminare. 
—.. 
I. Aufnahmeprüfung. 
Zeit der § 1. (1) Die regelmäßige Aufnahme findet zu Beginn des Schuljahres statt. 
geen' (7) Der Zeitpunkt der Anmeldung wird von der Seminardirektion jedesmal 
öffentlich bekannt gemacht. 
(s) Die Anmeldung hat durch die Eltern oder deren Stellvertreter zu erfolgen, 
in der Regel unter gleichzeitiger Vorstellung des anzumeldenden Schülers. 
() Dabeiksind vorzulegen 
die Geburtsurkunde; 
das Taufzeugnis und gegebenenfalls der Konfirmationsschein; 
ein Ausweis über die Staatsangehörigkeit; 
ein Zeugnis über die Bekenntniszugehörigkeit, sofern gegenüber den Angaben 
in den Zeugnissen Nr. 1 und 2 eine Anderung eingetreten ist; 
5. ein nach vorgeschriebenem Muster ausgestelltes, versiegeltes ärztliches Zeugnis 
über die körperliche Beschaffenheit und den Gesundheitszustand des Schülers. 
Die Vordrucke für die hierzu von den Eltern des Schülers und vom Arzte 
auszufüllenden Fragebogen sind von den Seminardirektionen unentgeltlich 
zu beziehen. 
6. Zeugnisse darüber, daß den Vorschriften über Impfung genügt ist; 
7. sämtliche Schulzeugnisse über die genossene Vorbildung, die Leistungen in den 
einzelnen Fächern und die bisherige Führung (Zensurbuch usw.); 
8. eine vom Schüler selbst verfaßte und selbst geschriebene Darstellung des bis- 
herigen Lebensganges mit genauen Angaben über Geburts= und Wohnort 
nebst Wohnung, Bekenntniszugehörigkeit, persönliche Verhältnisse (auch gegen- 
wärtigen Stand und Wohnort des Vaters), Bildungsgang, Lieblings- 
beschäftigung und besondere Erlebnisse; 
9. eine von der Ortsbehörde beglaubigte Erklärung des Vaters oder Erziehungs- 
pflichtigen, daß er bereit und imstande ist, die Mittel zum Unterhalte und zur 
Ausbildung des Schülers während der Seminarzeit aufzubringen. 
S— 
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