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(5) Die Seminardirektion hat den Leiter der von dem angemeldeten Schüler
besuchten Schule um eingehende Mitteilungen über die Beobachtungen und Erfahrungen
hinsichtlich des Charakters und bisherigen Betragens, der Fähigkeiten und Neigungen,
der häuslichen Erziehung usw. des Schülers zu ersuchen.
(6) Die Anmeldungen sind auf Grund der vorgelegten Zeugnisse genau in eine
Anmeldeliste einzutragen, in der auch die Ergebnisse einer etwaigen bei der
Anmeldung vorgenommenen Vorprüfung zu vermerken sind.
§ 2. (1) Zur Aufnahme in die unterste Seminarklasse werden Knaben zuge-
lassen, die das 13. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum 30. Juni vollenden und
das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten haben sowie hinsichtlich ihrer Gesundheit und
geistigen und sittlichen Bildung den im nachstehenden näher bestimmten Anforderungen
entsprechen.
(2) Zur Aufnahme in eine höhere Klasse ist erforderlich, daß der Angemeldete
das entsprechende höhere Alter besitzt und seiner Vorbildung nach in den vollen plan-
mäßigen Unterricht der Klasse einzutreten vermag.
(8s) Doch können Schüler, die von einer anderen höheren Lehranstalt oder aus
einem anderen Lebenskreise sich dem Lehrerberufe zuwenden wollen, wenn sie das
18. Lebensjahr überschritten haben, nur nach eingeholter Genehmigung des Ministe-
riums zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden. Ihre Aufnahme ist nur zulässig, wenn
sie die Reife zum Eintritte in die dritte oder zweite Klasse nachgewiesen haben.
(1) Die Aufnahme von Schülern, die nicht als Zöglinge in das Seminar eintreten,
sondern nur als Hospitanten am Unterrichte in allen oder einzelnen Fächern teil-
nehmen wollen, ist nicht statthaft.
(5) Schüler, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen oder deren
Erwerb bei der Anmeldung nicht durch Beibringung eines Ausweises darüber nach-
gewiesen haben, können nur ausnahmsweise in besonderen Fällen und nur mit Ge-
nehmigung des Ministeriums zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden.
(6) Wer an offenbaren körperlichen Entstellungen und an auffallenden Gebrechen
der Sinnes= und Sprachwerkzeuge leidet, darf nicht zugelassen werden. Auch sind
Schüler, die nach ihrer sonstigen körperlichen Beschaffenheit und ihrem Gesundheits-
zustande (wegen Herzfehlern, Eingeweidebrüchen usw.) nicht zum Schuldienste für
tauglich zu erachten sind, und solche, deren sittliche Würdigkeit und Fleiß oder geistige
Befähigung nach den beigebrachten Zeugnissen oder sonstigen zuverlässigen Unterlagen
zu bezweifeln sind, oder die nach Art und Richtung ihrer häuslichen Erziehung für den
Lehrerberuf nicht geeignet erscheinen, tunlichst schon vor der Aufnahmeprüfung zurück-
zuweisen.
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Bedingungen
der Aufnahme.