Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 39 — 
(5) Die Seminardirektion hat den Leiter der von dem angemeldeten Schüler 
besuchten Schule um eingehende Mitteilungen über die Beobachtungen und Erfahrungen 
hinsichtlich des Charakters und bisherigen Betragens, der Fähigkeiten und Neigungen, 
der häuslichen Erziehung usw. des Schülers zu ersuchen. 
(6) Die Anmeldungen sind auf Grund der vorgelegten Zeugnisse genau in eine 
Anmeldeliste einzutragen, in der auch die Ergebnisse einer etwaigen bei der 
Anmeldung vorgenommenen Vorprüfung zu vermerken sind. 
§ 2. (1) Zur Aufnahme in die unterste Seminarklasse werden Knaben zuge- 
lassen, die das 13. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum 30. Juni vollenden und 
das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten haben sowie hinsichtlich ihrer Gesundheit und 
geistigen und sittlichen Bildung den im nachstehenden näher bestimmten Anforderungen 
entsprechen. 
(2) Zur Aufnahme in eine höhere Klasse ist erforderlich, daß der Angemeldete 
das entsprechende höhere Alter besitzt und seiner Vorbildung nach in den vollen plan- 
mäßigen Unterricht der Klasse einzutreten vermag. 
(8s) Doch können Schüler, die von einer anderen höheren Lehranstalt oder aus 
einem anderen Lebenskreise sich dem Lehrerberufe zuwenden wollen, wenn sie das 
18. Lebensjahr überschritten haben, nur nach eingeholter Genehmigung des Ministe- 
riums zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden. Ihre Aufnahme ist nur zulässig, wenn 
sie die Reife zum Eintritte in die dritte oder zweite Klasse nachgewiesen haben. 
(1) Die Aufnahme von Schülern, die nicht als Zöglinge in das Seminar eintreten, 
sondern nur als Hospitanten am Unterrichte in allen oder einzelnen Fächern teil- 
nehmen wollen, ist nicht statthaft. 
(5) Schüler, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen oder deren 
Erwerb bei der Anmeldung nicht durch Beibringung eines Ausweises darüber nach- 
gewiesen haben, können nur ausnahmsweise in besonderen Fällen und nur mit Ge- 
nehmigung des Ministeriums zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden. 
(6) Wer an offenbaren körperlichen Entstellungen und an auffallenden Gebrechen 
der Sinnes= und Sprachwerkzeuge leidet, darf nicht zugelassen werden. Auch sind 
Schüler, die nach ihrer sonstigen körperlichen Beschaffenheit und ihrem Gesundheits- 
zustande (wegen Herzfehlern, Eingeweidebrüchen usw.) nicht zum Schuldienste für 
tauglich zu erachten sind, und solche, deren sittliche Würdigkeit und Fleiß oder geistige 
Befähigung nach den beigebrachten Zeugnissen oder sonstigen zuverlässigen Unterlagen 
zu bezweifeln sind, oder die nach Art und Richtung ihrer häuslichen Erziehung für den 
Lehrerberuf nicht geeignet erscheinen, tunlichst schon vor der Aufnahmeprüfung zurück- 
zuweisen. 
6 
Bedingungen 
der Aufnahme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.