Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

C. An- 
forderungen in 
den einzelnen 
Fächern. 
— 42 — 
(2) Die Prüfung ist tunlichst vor der ganzen Prüfungskommission abzuhalten. 
Soweit eine Gruppe (§5 Absatz 2) in Abteilungen geprüft wird, ist für jedes Fach, 
abgesehen vom Klavierspiele, dem prüfenden Lehrer wenigstens ein Kommissions- 
mitglied als Mitberichterstatter beizugeben. 
8 8. (1) Die Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern bemessen sich 
im wesentlichen nach den Lehrplänen für die ersten 7 Schuljahre gut gegliederter Volks- 
schulen. 
(2) Verlangt wird 
1. in Religion 
a) von Schülern evangelisch-lutherischen Bekenntnisses: 
Kenntnis und ein der Altersstufe entsprechendes Verständnis der biblischen 
Geschichte Alten und Neuen Testamentes (besonders Leben und Lehre Jesu) 
sowie der drei ersten Hauptstücke des Katechismus; gedächtnismäßige Beherr- 
schung des einschlägigen religiösen Lernstoffes (Sprüche, Kirchenlieder, Text 
und Erklärung der 2 ersten Hauptstücke und biblische Texte des 3. und 4. Haupt- 
stückes); Bekanntschaft mit der Reihenfolge und Einteilung der biblischen 
Bücher und dem Hauptinhalte einiger der bedeutendsten von diesen, sowie mit 
der Gottesdienstordnung, dem Gange des Kirchenjahres und der Einrichtung 
des Landesgesangbuches; 
b) von Schülern katholischen Bekenntnisses: 
Kenntnis und der Altersstufe entsprechendes Verständnis der biblischen Ge- 
schichte des Alten und Neuen Testamentes (besonders Leben und Lehre Jesu) 
sowie des Katechismus; gedächtnismäßige Beherrschung des einschlägigen 
religiösen Lernstoffes (Gebete, Kirchenlieder); Bekanntschaft mit dem Ver- 
laufe des Kirchenjahres, den Zeremonien der heiligen Messe und der Sakra- 
mente. 
2. in deutscher Sprache: lautrichtige, deutliche und möglichst dialektfreie Aus- 
sprache; fließendes und ausdrucksvolles Lesen leichterer Stücke in deutscher und 
lateinischer Schrift; Bekanntschaft mit den wertvollsten Gedichten des Volks- 
schullesebuches und Fähigkeit, gelernte Gedichte wortgetreu mit siungemäßer 
Gliederung und Betonung vorzutragen; Fähigkeit, mündlich und schriftlich 
bekannte Gegenstände und beobachtete Vorgänge klar zu beschreiben, eigene 
Erlebnisse sowie gehörte oder gelesene Erzählungen zusammenhängend und 
in guter Ordnung selbständig wieder zu erzählen, über Gedankengang und 
Gliederung eines leichteren Lesestückes sich verständig auszusprechen und das 
Wesentliche aus dem Nebensächlichen heraustreten zu lassen;
	        
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