Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 45 — 
(s) Spätestens drei Tage nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission 
auf Grund der Prüfungsergebnisse, des ärztlichen Befundes, der vorgelegten Arbeiten, 
über welche die Lehrer der bezüglichen Fächer unter den Kommissionsmitgliedern zu 
berichten haben, und der beigebrachten Zeugnisse über die Aufnahme der geprüften 
Schüler unter Vorsitz des Seminardirektors zu beraten und mit Stimmenmehrheit 
Beschluß zu fassen. « 
(4) Die dabei den Prüflingen erteilten Zensuren in den einzelnen Prüfungs- 
gegenständen sind in eine besondere Zensurliste einzutragen, die zu den Anstaltsakten 
zu nehmen ist. 
(53) Über sämtliche Verhandlungen haben die Mitglieder der Prüfungskommission 
Amtsverschwiegenheit zu wahren. 
§ 10. (1) Der Seminardirektor hat den Geprüften sofort nach der Beschluß- 
fassung der Prüfungskommission mitzuteilen, ob sie in das Seminar Aufnahme finden 
können oder nicht. Gründe der Zurückweisung sind dabei nicht anzugeben, Zeugnisse 
über das Bestehen der Prüfung nicht auszustellen, und zwar auch nicht den für auf- 
nahmefähig befundenen, aber als überzählig zurückzuweisenden Knaben. 
(2) Befinden sich unter den Überzähligen solche, die die Prüfung „sehr gut“ oder 
„gut“ bestanden haben und zur Aufnahme in ein anderes Seminar, in dem noch 
Platz vorhanden ist, empfohlen werden können, so sind die besten von diesen Knaben, 
nach dem Grade ihrer Leistungen und Würdigkeit geordnet, unter Benutzung einer 
vorgeschriebenen Liste dem Ministerium anzuzeigen. Die Eltern sind zu veranlassen, 
schriftliche und mündliche Gesuche um Aufnahme der Söhne in ein anderes Seminar 
zu unterlassen, da im Bedarfsfalle auf Grund der eingegangenen Listen die Zu- 
weisung vom Ministerium aus ohne weiteres erfolgt. 
(s) Gleichzeitig mit der vorgenannten Anzeige (Liste), und zwar kurz nach er- 
folgter Schlußberatung über die Aufnahme, hat der Seminardirektor an das Mini- 
sterium eine Übersicht über die Zahl der zur Aufnahmeprüfung angemeldeten, der 
geprüften, der aufgenommenen und der a) wegen unzureichender Vorbildung, b) wegen 
körperlicher und gesundheitlicher Mängel, c) aus erziehlichen Gründen, d) wegen 
Raummangels zurückgewiesenen Knaben einzusenden. 
§ 11. Uber den Verlauf und das Ergebnis der Aufnahmeprüfung in allen ihren 
Teilen ist eine Niederschrift, die auch alle Aufgaben enthalten muß, aufzunehmen und 
von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu vollziehen. Sie ist in Urschrift oder 
beglaubigter Abschrift mit einem Berichte des Seminardirektors über die von ihm 
gemachten Wahrnehmungen dem Ministerium vorzulegen. 
1914. 7 
Mitteilung 
und amtliche 
Anzeige der 
Prüfungs- 
ergebnisse. 
Niederschrift.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.