Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

tretenden Schülern zu eröffnen, daß das erste Schuljahr als Probejahr gilt, und daß 
bei unbefriedigender Führung oder ungenügenden Leistungen die Entlassung zu er— 
warten ist. 
(2) Die aufgenommenen Schüler sind mittels Handschlags zur Einhaltung der 
Schul= und Hausordnung zu verpflichten und auf Grund der wieder vorgelegten amt- 
lichen Zeugnisse in das nach Muster A einzurichtende Hauptbuch des Seminars 
genau einzutragen. Dieses Hauptbuch ist sorgfältig fortzuführen. 
(3) Nach vollzogener Einordnung in die einzelnen Klassen ist auf Grund 
des Hauptbuches über die Schüler jeder Klasse eine alphabetisch geordnete, nach 
Muster B einzurichtende Klassen= und Versäumnisliste sowie eine Zensurliste 
nach Muster C anzulegen, in die halbjährlich die Zensuren der Schüler einzutragen 
sind. Die im Schularchive aufzubewahrenden Listen dienen als Unterlage für die 
Anfertigung der Listen der nächstfolgenden Klasse und zur Ausfertigung der Halb- 
jahrszensuren und der etwa auszustellenden Entlassungsscheine. 
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(4) Überdies ist ein einfaches, nur den Lehrern zugängliches Verzeichnis der 
Schüler zu führen, in dem etwaige Befreiungen von Unterrichtsfächern und deren 
Gründe, die Ursachen längerer Schulversäumnisse und besondere mit den Schülern 
gemachte Erfahrungen unter genauer Zeit= und Sachangabe zu vermerken sind. 
(s) In bestimmter Rangordnung sind die Schüler einer Klasse, abgesehen von 
dem vom Lehrerkollegium gewählten Klassenersten und dessen Stellvertreter, nicht 
zu setzen, sondern nach dem Alphabete oder der Größe und nach gesundheitlichen oder 
erziehlichen Rücksichten. 
(s) Eine UÜbersicht über die Schülerbestände der einzelnen Klassen des Seminars 
ist zu Beginn des Schuljahres an das Ministerium einzuschicken. 
C) Beizufügen ist eine Übersicht über die Zahl der Schüler und Schülerinnen 
in den einzelnen Klassen der Seminarübungsschule unter Angabe der Jahrgänge, 
die jede Klasse umfaßt. 
II. Jahresprüfungen. 
§ 15. (1) Gegen den Schluß des Winterhalbjahres findet in den Klassen VII Art und Zweck 
bis II eine schriftliche Prüfung unter beständiger Aufsicht statt. Die Prüfungsarbeiten derPrüfungen. 
sollen mehr als die einzelnen schriftlichen Arbeiten im Laufe des Schuljahres 
zusammenfassend den Stand des Wissens und Könnens der Schüler bekunden und 
zugleich zeigen, was die Klassen und die einzelnen Schüler innerhalb einer bestimmten 
Zeit zu leisten vermögen. 
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