Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(2) Alle Klassen sind in mindestens je einem Fache zu prüfen und möglichst 
alle Lehrer und Unterrichtsfächer zu berücksichtigen. Die Prüfungsfächer können den 
Schülern einige Zeit vor der Prüfung bekannt gegeben werden. 
(3) Die Lehrer haben, sofern sie nicht nach Anordnung des Direktors in der 
Seminarübungsschule oder im Seminare anderweit in Anspruch genommen sind, 
in der Regel den Prüfungen beizuwohnen, jedenfalls aber den Prüfungen der 
Klassen, in denen sie unterrichten, und den Prüfungen in ihren Fächern. 
(4) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind auszulegen; ebenso sind die im letzten 
Jahre oder Halbjahre gefertigten Zeichnungen der Schüler und gegebenenfalls auch 
von diesen im Handfertigkeitsunterrichte und in den naturwissenschaftlichen Schüler- 
übungen hergestellte Gegenstände zur Besichtigung auszustellen. 
§ 18. (1) Die Schüler der II. Klasse sind in alphabetisch geordneten Abteilungen, Prüfungen der 
deren jeder in der Regel 6 bis 8 Schüler zuzuweisen sind, mündlich stets in Erdkunde, II.Klasse. 
Naturgeschichte, Chemie mit Mineralogie und Geologie zu prüfen. Die Dauer der 
Prüfung einer Abteilung in diesen Fächern soll zwei Stunden nicht übersteigen. 
(2) Mit allen Schülern der II. Klasse ist auch eine Prüfung in Gesang, Musik- 
lehre, Klavierspiel, Zeichnen, Schreiben und Turnen zu veranstalten und zwar, mit 
Ausnahme des Turnens, in Abteilungen wie oben. 
(3) Bei dieser Prüfung ist nicht bloß die Fertigkeit, sondern auch die methodische 
Kenntnis der Prüflinge zu erforschen. 
(4) Der Prüfung in der Musik können für eine Abteilung bis zu 1⅛ Stunde 
gewidmet werden. 
(5) Die Prüfung im Schreiben und die im Zeichnen, gegebenenfalls auch in 
Kunstgeschichte, ist tunlichst so einzurichten, daß Abteilungen gleichzeitig wechselweise 
mündlich und praktisch geprüft werden und die Prüfung der Klasse in diesen Fächern 
im ganzen nicht mehr als drei Stunden währt. 
(e) Zu der Prüfung im Turnen werden zweckmäßig alle Schüler der II. Klasse 
vereinigt; 1 bis 1¼ Stunde Zeit ist dafür anzusetzen. 
(:) Ist ein Schüler durch Krankheit behindert, an den vorgenannten Prüfungen 
teilzunehmen, so ist er nach seiner Genesung so bald als möglich besonders zu prüfen. 
(s) Befreiung von der Prüfung im Gesang und Turnen ist nur auf Grund eines 
Zeugnisses des Seminararztes zulässig. Der Schüler ist dann in Klasse I vor der 
Reifeprüfung in diesen Fächern zu prüfen. Bedarf er auch dann noch aus besonderen 
Gründen der Befreiung, so ist an das Ministerium zu berichten. 
§ 19. (1#) Vor Schluß eines jeden Halbjahres sind den Schülern auf Grund der Halbahrs- 
in diesem gemachten Wahrnehmungen und etwaiger Prüfungsleistungen Haupt- zensuren.
	        
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