Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 51 — 
(2) Insbesondere hat dies rechtzeitig bei den Schülern zu geschehen, deren Aufrücken 
in die höhere Klasse oder deren Verbleib in der Anstalt ernstlich gefährdet erscheint. 
8 21. (1) Die Versetzung der Schüler in nächsthöhere Klassen erfolgt auf Grund 
der Osterzensuren durch Beschluß des Lehrerkollegiums. Dieses hat sich dabei zwar im 
allgemeinen an bestimmte, vereinbarte Grundsätze zu halten, darf sich aber nie der 
Verpflichtung überhoben erachten, von Fall zu Fall fürsorgend zu erwägen, ob nach 
der Eigenart oder in Anbetracht außergewöhnlicher Verhältnisse der Schüler das 
Zurückbleiben oder Aufrücken für sie heilsamer sein möchte. 
(2) Nicht statthaft ist die Versetzung, wenn sowohl die mündlichen als auch die 
schriftlichen Leistungen des Schülers in einem wissenschaftlichen Fache „ungenügend“ 
sind und dieser Ausfall nicht mindestens durch „gute" (II a, II) Leistungen in anderen 
wissenschaftlichen Fächern ausgeglichen wird. Das Gleiche gilt, wenn die Leistungen 
in zwei Fächern aus dem Gebiete der Künste und Fertigkeiten „ungenügend“ sind 
und der Grund der ungünstigen Zensuren in diesen Fächern nach Überzeugung des 
Lehrerkollegiums lediglich im Unfleiße des Schülers zu suchen ist. 
(s) Hat ein Schüler zwei Jahre hindurch in demselben Fache Ungenügendes 
geleistet, so ist der Ausgleich nicht statthaft. 
(1) Unzulässig ist auch eine Versetzung unter der Bedingung einer Nachprüfung. 
(5) Wenn Schüler der II. Klasse in mehr als einem der Fächer: Erdkunde, Natur- 
geschichte, Chemie mit Mineralogie und Geologie die Zensur „genügend“ (III) nicht 
erreichen, so dürfen sie nicht nach Klasse I aufrücken. 
(6) Hat ein Schüler der II. Klasse in einem der Fächer: Gesang, Klavierspiel, 
Zeichnen, Schreiben oder Turnen nur die Zensur „ungenügend“ oder in zweien die 
Zensur „kaum genügend“ erlangt, so kann er versetzt werden, falls nicht auch die Be- 
stimmungen in Absatz 2 und 3 auf ihn Anwendung finden. Doch hat er sich in 
der I. Klasse am Schlusse des Sommerhalbjahres oder spätestens vor Weihnachten 
nochmals der Prüfung in den betreffenden Fächern zu unterziehen. 
(:) Es ist statthaft, daß ein zu Ostern aufgerückter Schüler zu Pfingsten oder 
Johannis in die frühere Klasse zurückversetzt wird, wenn er sich unfähig erweist, in 
der höheren fortzukommen. Doch ist nur in besonders dringenden Fällen zu dieser 
Maßnahme zu schreiten. 
8 22. (1) Schüler, die nach zweijährigem Besuche einer Klasse die Reife für die 
nächsthöhere nicht erlangt haben, sind von der Anstalt zu entlassen, sofern sie nicht durch 
unverschuldete Umstände längere Zeit in ihren Fortschritten gehindert worden sind. 
Dasselbe hat in der Regel auch dann zu geschehen, wenn ein Schüler zwei Halbjahre 
nacheinander im Betragen, im Fleiß oder in den Leistungen (nach dem Durchschnitt 
Versetzungen. 
Außer- 
ordentliche 
Entlassung. 
Vorzeitiger 
Abgang. 
Entlassungs- 
zeugnis.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.