Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Zweck der 
Reifeprüfung. 
Prüfungs- 
kommission. 
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der Fachzensuren) die Zensur „kaum genügend“ oder gar „ungenügend“ erhalten hat. 
Die Entlassung darf aber in diesen Fällen nur verfügt werden, wenn zuvor den Eltern 
unter Mitteilung des Sachverhaltes und unter Hinweis auf die zu erwartende Ent- 
lassung die freiwillige Wegnahme des Schülers angeraten worden, dieser Rat jedoch 
ohne Erfolg geblieben ist. 
(2) Schüler, welche die Anstalt vorzeitig oder ohne die Abgangsprüfung bestanden 
zu haben, verlassen, erhalten ein mit der Unterschrift des Direktors und dem Seminar- 
stempel zu versehendes Entlassungszeugnis, in dem außer dem vollen Namen des 
Schülers Zeit und Ort der Geburt, Zeit des Eintrittes in die Anstalt und die betreffende 
Klasse, Zeit des Austrittes aus der Anstalt und der betreffenden Klasse anzugeben sind. 
(8) Wird ein Schüler strafweise aus dem Seminar entlassen, so ist dies auf dem 
Zeugnisse kurz zu verlautbaren. Sucht ein solcher Schüler Wiederaufnahme an einer 
anderen höheren Schulanstalt, so ist der Grund der Entlassung mit anzugeben. 
(2) Der Abgang des Schülers ist im Hauptbuche und in der Klassenliste genau 
zu vermerken. 
III. Reifeprüfung (Schulamtskandidaten-Prüfung.) 
§ 23. Die Reifeprüfung oder Schulamtskandidatenprüfung (vergl. § 66 des 
Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876) 
beschließt den Seminarlehrgang und hat den Zweck, zu ermitteln, ob der Schüler die 
Bildung sich erworben hat, die durch die Zurücklegung des vollständigen Lehrganges 
des Seminars erlangt werden soll und für die Ausübung des Volksschullehrerberufes 
erfordert wird. 
§ 24. (1) Die Prüfungskommission besteht aus dem vom Ministerium des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts bestellten Kommissare als Vorsitzendem, dem Semi- 
nardirektor und den Lehrern, die in der I. Klasse den Unterricht in den einzelnen Prü- 
fungsgegenständen erteilen oder stellvertretungsweise zur Prüfung zugezogen sind. 
(2) Hierzu tritt ein Kommissar der kirchlichen Oberbehörde. 
(s) Falls der Seminardirektor zum Kommissare ernannt ist, hat er den ihm er- 
teilten besonderen Auftrag bei seiner Unterschrift durch den Zusatz „zugleich Königlicher 
Kommissar“ zum Ausdruck zu bringen. 
(4) Die bei dem Prüfungsgeschäfte nicht unmittelbar beteiligten Lehrer des 
Seminars haben ohne weiteres Zutritt zu diesen Prüfungen, soweit sie nicht zu stunden- 
planmäßigem Unterrichte verpflichtet oder soweit sie von diesem auf Ansuchen vom 
Direktor entbunden sind. Auch den Schülern der II. Seminarklasse kann der Zutritt 
gestattet werden.
	        
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