Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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§ 27. (1) Die Prüfung, die sich im wesentlichen innerhalb der Grenzen der 
Lehraufgaben der I. und II. Klasse zu bewegen hat, zerfällt in eine wissenschaftliche 
und eine praktische. Die erstere ist teils schriftlich teils mündlich; die schriftliche geht 
der mündlichen und praktischen voraus. 
(2) Die Prüfung erfolgt in alphabetisch angeordneten Abteilungen, deren jeder 
in der Regel 6 bis 8 Schüler zuzuteilen sind. Z 
§ 28. (1) In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen: 
Bearbeitung einiger Aufgaben aus dem Gebiete der Religion; 
. ein deutscher Aufsatz über ein pädagogisches Thema; 
Eine lateinische Arbeit, bestehend in einer Übersetzung aus dem Deutschen in das 
Lateinische und aus dem Lateinischen in das Deutsche; 
. eine französische (englische) Arbeit, bestehend in einer Übersetzung aus dem 
Deutschen in das Französische (Englische) und aus dem Französischen (Eng- 
lischen) in das Deutsche oder in einer freieren französischen (englischen) Arbeit 
nebst einer kleineren grammatischen; 
eine mathematische Arbeit, für welche die Aufgaben aus verschiedenen Gebieten 
der Mathematik zu stellen sind; 
6. Bearbeitung einiger Aufgaben aus dem Gebiete der sächsischen und deutschen 
Geschichte. 
(2) Von Schülern, die aus Realschulen in Klasse IV aufgenommen worden sind 
und statt des Unterrichts in der lateinischen Sprache Unterricht in der englischen er- 
halten haben, sind eine französische und eine englische Arbeit anzufertigen. 
(3) Die Schüler, die sich der Musikprüfung für den Kirchendienst unterziehen, 
erhalten überdies Aufgaben aus der Harmonielehre. 
(4) Lehramtsaspiranten der in §25 Absatz 6 bezeichneten Art haben außer den 
vorstehend unter 1 bis 6 aufgeführten Arbeiten eine erdkundliche und eine natur- 
geschichtliche Arbeit sowie eine Schönschrift unter Aufsicht innerhalb der in § 16 Absatz 3 
bestimmten Zeiten anzufertigen. 
(5) Die Aufgaben zu den Arbeiten sind, soweit sie nicht vom Seminardirektor 
selbst gestellt werden, diesem vorher zur Genehmigung vorzulegen. Keine von ihnen 
darf von den Prüflingen schon früher bearbeitet worden sein. 
(6) Zu dem deutschen Aufsatze sind 9 Wochentage, an denen der Unterricht für die 
Prüflinge und ihre Lehrtätigkeit in der Seminarschule auszufallen haben, zu den 
beiden fremdsprachlichen Arbeiten und zur mathematischen Arbeit bis zu je 5 Stunden, zu 
jeder der übrigen Arbeiten bis zu 2½ Stunden Zeit zu gewähren, wobei die Zeit, welche 
die Stellung der Aufgaben erfordert, und die Erholungszeit nicht mit einzurechnen sind. 
8* 
□ — — 
#(. 
*: 
Umfang 
und Form 
der Prüfung. 
A. Schriftliche 
Prüfung.
	        
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