Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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10. im Zeichnen: Aus den eingereichten Zeichnungen muß sich das Be— 
mühen der Schülerin zu richtiger Auffassung, ernster Beobachtung, 
sachgemäßer und sauberer Ausführung erkennen lassen, nicht minder 
einige Ubung im Zeichnen und Malen von Naturformen, auch mit 
Beziehung zur Nadelarbeit, und im einfachsten perspektivischen Dar- 
stellen. 
11. im Gesang: gute Aussprache und Tonbildung bei richtiger Körperhaltung, 
musikalisches Gehör; Notenkenntnis und einige Sicherheit bei Stimm--, 
Treff= und rhythmischen Übungen; Einzelgesang der gebräuchlichsten 
Choräle und Volkslieder nach Noten und aus dem Gedächtnis in ein- 
facher Rhythmik und Dynamik sowie der Sonntagsliturgie. 
Schülerinnen, denen es an musikalischem Gehör gebricht, können 
nur dann ausfgenommen werden, wenn sie im übrigen Hervorragendes 
leisten. 
12. im Klavierspiel: Kenntnis der Noten und Taktarten, der Versetzungs- 
zeichen und der Intervalle der Durtonleiter; Spiel leichter Triller und 
der Durtonleiter durch zwei Oktaven in Parallelbewegung sowie Spiel 
leichter Stücke aus der Klavierschule; Richtigkeit der Handhaltung, des 
Fingersatzes und Anschlags. 
§ 13 kommt in Wegfall. 
In § 15 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 b und Absatz 3 tritt „Klasse VI“ an Stelle von 
„Klasse VII“. 
An Stelle von § 16 Absatz 1a tritt folgende Bestimmung: „alle Klassen einen 
deutschen Aufsatz, eine Übersetzung in das Französische und eine in das Englische 
oder je eine freiere Arbeit in diesen Sprachen, eine mathematische Arbeit, eine Schön- 
schrift (in deutscher und lateinischer Schrift)"“. 
In § 17 Absatz 4 treten an Stelle der Worte: „im Handfertigkeitsunterrichte" 
die Worte: „im Nadelarbeitsunterrichte“. 
In §24 Absatz 7 kommen die Worte: „unter Kenntlichmachung derjenigen, welche 
die Befähigung zum Kirchendienste erstreben“ in Wegfall. 
In § 28 Absatz 1 wird die Bestimmung unter Nr. 2 durch folgende ersetzt: „2. eine 
englische Arbeit, bestehend in einer Übersetzung aus dem Deutschen in das Englische 
und aus dem Englischen in das Deutsche oder in einer freieren englischen Arbeit“. 
In §28 Absatz 1 Nr. 3 kommen die eingeklammerten Zusätze: „(englische)“ und 
„(Englisch)“ in Wegfall. 
§ 28 Absatz 2 und 3 fallen aus.
	        
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