Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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haltendes Singen, jede Schädigung der für den Gesang in Frage kommenden Organe, 
z. B. durch Singen bei Gegenzug, bei Staubentwickelung, beim Turnen in der Turn- 
halle, bei anstrengenden Wanderungen, in zu kalter Luft. 
(s3) Die körperliche Entwickelung und der Stimmumfang der Schüler müssen 
sorgfältig beachtet, Stimmprüfungen wiederholt vorgenommen werden; gegebenen- 
falls ist rechtzeitig eine ärztliche Untersuchung und zeitweilige Enthaltung vom Singen 
Lehrziel. 
Verteilung des 
Lehrstoffes. 
zu veranlassen. Wegen etwaiger Befreiung von letzterem überhaupt vergl. § 2 Ab- 
satz 1 und 2. 
(70) Durch Stimm= und Gehörbildungsübungen, so wichtig sie auch sind, sowie 
durch theoretische oder geschichtliche Belehrungen darf der Liedgesang selbst nie in den 
Hintergrund gedrängt werden. Nicht ein technisches oder sachliches Gesangsstudium, 
sondern Pflege der jugendlichen Sangesfreudigkeit und eines edlen Gesanges ist die 
Hauptsache. 
(6) Bei der Auswahl des Gesangstoffes, der in erster Linie dem deutschen 
geistlichen und weltlichen Liede zu entnehmen ist, sind neben dem Tonumfange der 
Stimmen und den methodischen Bedürfnissen die Tages= und Jahreszeiten, das 
Kirchenjahr, die vaterländischen Feste, Schulwanderungen, sowie alles, was die Be- 
ziehung des Gesanges zu anderen Unterrichtsfächern fördert, in Betracht zu ziehen. 
Insonderheit sind für den Volksschulunterricht wertvolle Volkslieder und die für den 
kirchlichen Gebrauch wichtigsten Choräle zu berücksichtigen. 
(e) Für die Gesänge, welche die Schüler nach Text und Melodie frei beherrschen 
sollen, ist ein Plan aufzustellen, hinsichtlich der Choräle möglichst in Ubereinstimmung 
mit den Bedürfnissen des Religionsunterrichtes und der Schulandachten. Die Zahl 
der einzuprägenden Liedstrophen ist in angemessener Weise zu beschränken; alles 
Gelernte ist oft anzuwenden und fleißig zu wiederholen. 
Klavierspiel. 
§ 67. Fähigkeit, Tonstücke von mäßiger Schwierigkeit mit richtiger Körper-, 
Finger= und Handhaltung, gutem Anschlage und Fingersatze musikalisch vorzutragen 
und das Klavier als Stütze für den Gesangunterricht der Volksschule und als Mittel 
für die musikalische Fortbildung zu benutzen; überdies seitens der Schüler, die sich 
zum Kirchendienste vorbereiten: Fähigkeit, eingeübte schwierigere Tonstücke technisch 
und musikalisch gut vorzutragen, Gesänge zu begleiten und leichtere Stücke vom 
Blatte zu spielen. 
8 68. Unterstufe. 
Technische Übungen: mit stillstehender und fortrückender Hand (verschiedene 
Anschlagsarten, vor allem legato, verschiedene Rhythmen und Stärkegrade); Ton-
	        
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