Metadata: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Rückwechsel. 495 
ist das Interesse, welches der R. nehmer daran hat, daß er aus gewissen Versiche- 
rungsverträgen nicht als Versicherer (ungedeckt) zahlen müsse; die durch die R. er- 
möglichte Ueberwälzung kann sich auf die ganze Gefahr oder auch nur auf einen 
Theil des bestehenden Risiko erstrecken; letzteres ist der Fall bei der sog. „R. der 
Excedenten“, d. h. derjenigen Beträge der (Vor-)Versicherungssumme, welche die 
Höhe der nach den Statuten der die R. nehmenden Versicherungsgesellschaft zulässigen 
Versicherungsbeträge überschreiten (s. Entsch des RO-à G. Bd. V. S. 165—160). 
An der Gültigkeit der R. ist, insofern nicht gesetzlich das Gegentheil ausgesprochen 
ist, wie früher in England (s. Goldschmidt's Zeitschrift, Bd. IX. S. 134, und 
Tecklenborg a. a. O., S. 51), nicht zu zweifeln. Der Inhalt der R. verträge 
ergiebt sich aus der Vereinbarung und, sofern diese darüber schweigt, aus dem In- 
halte der in Frage kommenden Vorversicherungsverträge: im Zweifel ist hinsichtlich 
Art und Umfang der Gefahr u. dgl. das Vertragsganze der (Vor-) Versicherung auch 
für die R. maßgebend; hierbei muß zweierlei ins Auge gefaßt werden, einerseits: 
die vom Vorversicherungsvertrage abweichenden Festsetzungen der R., z. B. Gefahr- 
oder Interesseeinschränkungen in der R., sind ohne Einfluß auf die Wirkung des 
Vorversicherungsvertrags; und andererseits ist eine willkürliche Art der Schadens- 
regulirung, welche der Vorversicherte und der Rückversicherte mit einander nach Eintritt 
des Vorversicherungsfalles vereinbaren, ohne Belang für die Wirksamkeit der R., insofern 
sich die Pflicht des Rückversicherers nach Demjenigen bemißt, was der Rückversicherte dem 
Versicherten rechtlich zu zahlen hat, und darüber hinausgehende Vergleiche jener Beiden, 
Liberalitäten u. dgl. den Rückversicherer nicht binden (s. Malß a. a. O., S. 514). 
Einseitiger Rücktritt von der R. ist (auch nach dem Preuß. LR.) ausgeschlossen (s. Entsch. 
des ROP. Bd. V. S. 168). Das theilweise Erlöschen des Vorversicherungs- 
vertrags nach Abschluß der R. bewirkt ein verhältnißmäßiges Erlöschen der R., 
wenn die letztere auf einen ideellen Antheil lautete; es bewirkt aber keine Endigung 
der R., wenn letztere einen festen Betrag der Schadensersatzsumme zum Interesse 
gemacht hatte und wenn durch die theilweise Endigung der Vorversicherung, d. i. 
durch die Reduktion des Vorversicherungsinteresse das Risiko nicht unter die fest- 
vereinbarte R.summe hinunter sinkt; wäre Letzteres der Fall, so würden mit der 
Minderung der Gefahr im Vorversicherungsvertrage auch die in der R. übernommenen 
Gefahren entsprechend reduzirt werden. 
Das Deutsche HGB., nach welchem die R. unter Umständen als „Handels- 
geschäft“ aufzufassen ist, erklärt die von dem Seeversicherer übernommene Gefahr als 
versicherbar und damit die Zulässigkeit der R. im Seehandelsverkehr, in welchem 
die R. bereits lange sich einbürgerte, und bestimmt ferner, daß bei der seerechtlichen 
R. die Abandonfrist mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an welchem dem Rück- 
versicherten von dem Versicherten der Abandon erklärt worden ist. 
Quellen: Allgem. Preuß. LR. II. 8 § 2016. — Allgem. Deutsches HGB. Art. 782, 
783, 868. — Code de comm. art. 342. 
Lit.: Masius, Systematische Darstellung des gesammten Versicherungswesens, Leip. 
183|, S. 7 ff. — Saski, Die volkswirthschafllichs Bedeutung des Versicherungsweseng, 
3. Aufl., Leipz. 1869 S. 32. — Malß in Goldschmidt's Zeitschr. f. d. gesammte H. R. 
Bd. Xl#l S. 506 ff. und die dort angeführte Lit. und Judikatur. — Tecklenborg, System 
des Seeversicherungswesens, 1862 S. 51. — Arnould, On the law of marine insurance, 
5. ed. by David Maclachlan, Lond. 1877, Vol. I. p 101 ss. — Malß, Zeitschr. f, Ver- 
sicherungerecht Bd. I. S. 139; II. 405, 287 u. u. — Busch, Arch. für H. R. Bd. XI. . 21 ff.; 
S. 127. — Goldschmidt- 3 Zeitschr. f. d. ges. H. R. Bd. IX. S. 134. — Lewis, Das 
7 Seerecht, II. 6 ff. — Endemann, H. R., 3. Aufl. (1876) S. 856.— Beseler, 
Deutsches Fercht .Knn S. 464, 1064. — v. Gerber, Deutsches Privatrecht, 202 
. areis. 
Rückwechsel (Th. I. S. 561). Der R. (auch Retour-, Rikors-, Gegen-, 
Wider-, Her-Wechsel, ricambio, ritratto, retraite, rechange, hertrekking genannt) 
ist ein Wechsel, welchen ein Wechselregreßnehmer zum Zwecke der Einziehung der
	        
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