Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Fächern und Lehrern genau erkennen lassen und so eingerichtet sein, daß sämtliche 
Unterrichtsstunden der einzelnen Klasse, die ihr an einem Tage erteilt werden, un— 
mittelbar untereinander verzeichnet sind. 
(2) Der endgültige Druck des Planes darf vor dessen Genehmigung nicht erfolgen. 
Von dem genehmigten Plane sind drei Druckstücke unter Beifügung einer Liste 
über die Verteilung der Religionsstunden auf die Lehrer des Faches an das Mini— 
sterium einzusenden. 
(s) Der Stundenplan jeder Klasse ist im Klassenzimmer auszuhängen. 
(4) Wichtigere und längere im Laufe des Schuljahres durch etwaige Beur- 
laubungen oder Erkrankungen und Vertretungen von Lehrern nötig werdende Ande- 
rungen des Stundenplanes und der Verteilung der Unterrichtsfächer sind dem Mini- 
sterium kurz anzuzeigen. 
8 86. (1) Unter besonderen Umständen ist der Direktor befugt, den Unterricht 
für die ganze Anstalt oder für einzelne Klassen bis zur Dauer eines Tages ausfallen 
zu lassen. Nur für größere Schülerausflüge, die nach bestimmtem Plane und gut 
vorbereitet zu Zwecken anschaulicher Belehrung verschiedener Art unter Führung von 
Lehrern unternommen werden, kann der Unterricht der betreffenden Klassen bis zu 
zwei Tagen ausgesetzt werden; doch sind diese Tage dem Ministerium rechtzeitig zu 
melden. 
(i) Über den Unterrichtsausfall an den Tagen schriftlicher Prüfungen vergl. 
Prüfungsordnung vom 4. Mai 1914 A § 16 Absatz 5 und § 28 Absatz 6. 
(s) Die Einrichtung von sogenannten Studiertagen zur Förderung zusammen- 
hängender Privatlektüre oder zu selbständigen, größeren schriftlichen Hausarbeiten 
reiferer Schüler bedarf der Genehmigung des Ministeriums. 
§ 87. (1) Die für die ganze Anstalt gesteckten Lehrziele und die für die einzelnen 
Klassen vorgeschriebenen Lehraufgaben sind gewissenhaft einzuhalten, ebenso nach 
erfolgter ministerieller Genehmigung die auf Grund des vorstehenden allgemeinen 
Lehrplanes für die einzelnen Fächer ausgearbeiteten und von dem Lehrerkollegium 
beratenen eingehenderen Lehrpläne. 
(2) Zur Sicherung der Stetigkeit des Unterrichtes und der Einhaltung der Lehr- 
gänge ist für jede Klasse ein nach dem Muster A eingerichtetes Lektionsbuch anzu- 
legen, in das jeder Lehrer von Stunde zu Stunde die von ihm behandelten Haupt- 
sachen und die gestellten Aufgaben nebst dem Zeitpunkte, bis zu dem sie erledigt 
werden sollen, sowie die vermutliche Zeitdauer, welche die Arbeit beanspruchen wird, 
einzutragen hat. 
Ausfall des 
Unterrichtes. 
Ausflüge. 
Studiertage. 
Einhaltung 
der Lehrziele 
und Lehr- 
gänge. 
Lektions= und 
Ausgabenbuch. 
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