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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1915.
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Inhbalt: Nr. 1. Verordnung zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats vom
15. Dezember 1914, betr. Einigungsämter. S. 1. — Nr. 2. Verordnung, den Geschäfts-
betrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler betr. S. 3. — Nr. 3. Verordnung zur
weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis zu Aufnahme von Pro-
tokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden betr. S. 4. —
Nr. 4. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer neuen
Straße von Schönborn nach Dreiwerden betr. S. 5.
Nr. 1. Verordnung
zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats
vom 15. Dezember 1914, betreffend Einigungsämter;
vom 30. Dezember 1914.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend Einigungs—
ämter, vom 15. Dezember 1914 (R.-G.-Bl. S. 511) wird auf Grund der Vorschrift
in § 6 dieser Bekanntmachung das Folgende verordnet:
§ 1. Das Ministerium des Innern trifft die Anordnung nach § 1 der Bekannt-
machung. Der Antrag ist von den Vorständen der Ortsgemeinden, in deren Bezirk
Einigungsämter bestehen, zu stellen.
Der Antrag muß enthalten:
1. eine Darlegung über die Verfassung des Einigungsamts sowie über etwaige
Verfahrens-Vorschriften,
2. die Bezeichnung des Vorsitzenden oder seines Vertreters (82 dieser Ver-
ordnung),
3. die Mitteilung von den für die finanzielle Förderung der Einigungstätigkeit
in Aussicht genommenen Maßnahmen.
§ 2. Den Vorsitz bei den Verhandlungen des Einigungsamts hat ein für das
Richteramt oder den höheren Verwaltungsdienst befähigtes Mitglied zu führen, das
Ausgegeben zu Dresden, den 22. Januar 1915. 1