Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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V.-Bl. S. 171) zur Weiterversicherung berechtigt waren, von dieser Berechtigung 
aber keinen Gebrauch gemacht haben. 
(2) Die Kasse kann die in Abs. 1 bezeichneten Personen, wenn sie sich zum 
Beitritt melden, ärztlich untersuchen lassen. Eine Erkrankung, die beim Wieder- 
eintritt in die Krankenversicherung bereits besteht, begründet für diese Krankheit 
keinen Anspruch auf Kassenleistung. 
83. (#u1) Läuft die Amtsdauer 
der Mitglieder des Vorstandes oder der Generalversammlung einer Knapp- 
schaftskasse (§8 181 flg., §§ 184 flg. des Allgemeinen Berggesetzes vom 
31. August 1910 — G.= u. V.-Bl. S. 217 — verbunden mit 8279 Abf. 2 
des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1914 — G.= u. V.-Bl. S. 171 —), 
der Mitglieder eines ständigen Arbeiterausschusses (§ 101 Abs. 1 bis 10 des 
Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 — G.-u. V.-Bl. S. 217—) 
oder 
der Sicherheitsmänner eines Bergwerkes (8 101 Abs. 11 — verbunden mit 
Abs. 3 bis 5, 7 bis 10 — desselben Gesetzes) 
während des jetzigen Krieges ab, so findet die Neuwahl erst nach Beendigung des 
Krieges statt; die Amtszeit der zuletzt Gewählten dauert dementsprechend länger; das 
Nähere darüber, wann die Neuwahl vorgenommen werden soll, wann die Neu- 
gewählten ihr Amt antreten und wie lange ihre Amtszeit dauert, wird seinerzeit 
vom Bergamt bestimmt. Das nämliche gilt, soweit die Amtszeit bereits abgelaufen 
ist und Neuwahl noch nicht stattgefunden hat. 
(2) In besonderen Fällen kann das Bergamt bestimmen, daß die Neuwahl 
nicht oder nicht weiter zu verschieben ist. Hierzu hat es 
bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes oder der Generalversammlung 
einer Knappschaftskasse den Kassenvorstand, 
bei der Wahl der Mitglieder eines ständigen Arbeiterausschusses oder der 
Sicherheitsmänner den ständigen Arbeiterausschuß 
zu hören; es kann auch noch andere Beteiligte hören. Die Entschließung des Berg- 
amtes kann, soweit es sich um Mitglieder des Vorstandes oder der Generalver- 
sammlung einer Knappschaftskasse handelt, nach § 269 des Knappschaftsgesetzes vom 
17. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 171), im übrigen nach § 259 des Allgemeinen 
Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 217) angefochten werden. 
§ 4. Die Ministerien des Innern und der Finanzen werden ermächtigt, den 
Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die 8§ 1, 2 dieser Verordnung wieder außer 
Kraft treten.
	        
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