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V.-Bl. S. 171) zur Weiterversicherung berechtigt waren, von dieser Berechtigung
aber keinen Gebrauch gemacht haben.
(2) Die Kasse kann die in Abs. 1 bezeichneten Personen, wenn sie sich zum
Beitritt melden, ärztlich untersuchen lassen. Eine Erkrankung, die beim Wieder-
eintritt in die Krankenversicherung bereits besteht, begründet für diese Krankheit
keinen Anspruch auf Kassenleistung.
83. (#u1) Läuft die Amtsdauer
der Mitglieder des Vorstandes oder der Generalversammlung einer Knapp-
schaftskasse (§8 181 flg., §§ 184 flg. des Allgemeinen Berggesetzes vom
31. August 1910 — G.= u. V.-Bl. S. 217 — verbunden mit 8279 Abf. 2
des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1914 — G.= u. V.-Bl. S. 171 —),
der Mitglieder eines ständigen Arbeiterausschusses (§ 101 Abs. 1 bis 10 des
Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 — G.-u. V.-Bl. S. 217—)
oder
der Sicherheitsmänner eines Bergwerkes (8 101 Abs. 11 — verbunden mit
Abs. 3 bis 5, 7 bis 10 — desselben Gesetzes)
während des jetzigen Krieges ab, so findet die Neuwahl erst nach Beendigung des
Krieges statt; die Amtszeit der zuletzt Gewählten dauert dementsprechend länger; das
Nähere darüber, wann die Neuwahl vorgenommen werden soll, wann die Neu-
gewählten ihr Amt antreten und wie lange ihre Amtszeit dauert, wird seinerzeit
vom Bergamt bestimmt. Das nämliche gilt, soweit die Amtszeit bereits abgelaufen
ist und Neuwahl noch nicht stattgefunden hat.
(2) In besonderen Fällen kann das Bergamt bestimmen, daß die Neuwahl
nicht oder nicht weiter zu verschieben ist. Hierzu hat es
bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes oder der Generalversammlung
einer Knappschaftskasse den Kassenvorstand,
bei der Wahl der Mitglieder eines ständigen Arbeiterausschusses oder der
Sicherheitsmänner den ständigen Arbeiterausschuß
zu hören; es kann auch noch andere Beteiligte hören. Die Entschließung des Berg-
amtes kann, soweit es sich um Mitglieder des Vorstandes oder der Generalver-
sammlung einer Knappschaftskasse handelt, nach § 269 des Knappschaftsgesetzes vom
17. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 171), im übrigen nach § 259 des Allgemeinen
Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 217) angefochten werden.
§ 4. Die Ministerien des Innern und der Finanzen werden ermächtigt, den
Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die 8§ 1, 2 dieser Verordnung wieder außer
Kraft treten.