Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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„Zuständig sind die Straßen- und Wasser-Bauämter 
Pirna für den Bezirk des Elbstromamtes Pirna, 
Dresden I für den Bezirk des Elbstromamtes Dresden und für den Bezirk 
des Elbstromamtes Meißen von der Grenze zwischen den Elbstromämtern 
Dresden und Meißen bis an die Flurgrenzen zwischen Sörnewitz und 
Meißen-Oberspaar rechtsufrig und zwischen Batzdorf und Siebeneichen 
linksufrig, d. i. am sogenannten Rehbock bei Stromschnitt Nr. 1136, und 
Meißen für den übrigen Teil des Bezirks des Elbstromamtes Meißen." 
Dresden, den 20. April 1915. 
Die Ministerien des Junern und der Finanzen. 
Für den Minister: v. Seydewitz. 
Dr. Schelch er. Zippert. 
  
Nr. 32. Verordnung 
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis 
zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und 
Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 23. April 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in weiterer Ausführung des Gesetzes vom 
20. Mai 1867, das Befugnis zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen 
bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 131), hierdurch 
bestimmt, daß folgende im Dienste des Fürsorgeverbandes Leipzig bez. Zwickau 
stehende Beamte: 
1. der Direktor des Erziehungsheims Mittweida und sein ständiger Stellvertreter, 
2. der Direktor der Fürsorgeerziehungsanstalten zu Ober= und Niederzschocken 
und sein ständiger Stellvertreter 
zu denjenigen Beamten gehören, mit deren Stellen das Befugnis zur Aufnahme 
von Protokollen ein für allemal verbunden ist. 
Dresden, am 23. April 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schneider. 
28“
	        
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