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a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 29. Juli 1915 eingetreten ist,
am 31. Juli 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 oder später
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
II. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in den westpreußischen Kreisen
Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosen-
berg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg,
Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen
einen Ort angeben, der in einem dieser westpreußischen Kreise liegt,
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist,
am 31. Mai 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. April
1915 bis einschließlich 27. Mai 1915 eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41
Abs. 2 der Wechselordnung;
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai
1915 bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt,
am 30. Juni 1915;
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Dasselbe gilt von Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in den ostpreußischen
Kreisen Braunsberg, Fischhausen, Friedland, Heiligenbeil, Heilsberg, Königsberg
Stadt und Land, Labiau, Mohrungen, Pr. Eylau, Pr. Holland, Rastenburg und
Wehlau zahlbar sind, soweit sie nicht unter B I fallen, oder mit solchen im Stadt-
kreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen
Ort angeben, der in einem dieser ostpreußischen Kreise liegt.
Als Zahlungstag — für A und B — gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder,
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält