Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 29. Juli 1915 eingetreten ist, 
am 31. Juli 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
II. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in den westpreußischen Kreisen 
Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosen- 
berg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, 
Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise 
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen 
einen Ort angeben, der in einem dieser westpreußischen Kreise liegt, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist, 
am 31. Mai 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. April 
1915 bis einschließlich 27. Mai 1915 eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung; 
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 
1915 bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; 
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Dasselbe gilt von Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in den ostpreußischen 
Kreisen Braunsberg, Fischhausen, Friedland, Heiligenbeil, Heilsberg, Königsberg 
Stadt und Land, Labiau, Mohrungen, Pr. Eylau, Pr. Holland, Rastenburg und 
Wehlau zahlbar sind, soweit sie nicht unter B I fallen, oder mit solchen im Stadt- 
kreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen 
Ort angeben, der in einem dieser ostpreußischen Kreise liegt. 
Als Zahlungstag — für A und B — gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, 
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der 
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält
	        
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