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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1915.
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Inhalt: Nr. 47. Bekanntmachung, den zwischen dem Königreiche Sachsen, dem Großherzog-
tume Sachsen--Weimar-Eisenach und dem Fürstentume Reuß j. L. über den Bau und Betrieb
einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach abgeschlossenen Staatsvertrag betr. S. 201.—
Nr. 48. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung der Reblaus betr.
S. 205.
Nr. 47. Bekanntmachung,
den zwischen dem Königreiche Sachsen, dem Großherzogtume
Sachsen-Weimar-Eisenach und dem Fürstentume Reuß j. L. über den Bau
und Betrieb einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach abgeschlossenen
Staatsvertrag betreffend;
vom 16. Juni 1915.
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und den Regierungen des
Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach und des Fürstentums Reuß j. L. über den
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach unter dem 20. Februar
1915 ein Staatsvertrag abgeschlossen worden ist, wird dieser nach erfolgter allseitiger
landesherrlicher Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen Kenntnis
gebracht.
Dresden, den 16. Juni 1915.
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Zippert.
Ausgegeben zu Dresden, den 9. Juli 1915. 34
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