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Jahre 1914, 1915 oder 1916 eine direkte Staatssteuer im Königreiche Sachsen
zu entrichten hatte.
2. Insofern nach §§ 11, 12 des Wahlgesetzes vom 5. Mai 1909 die Versteuerung
eines Einkommens oder Gesamteinkommens für die Berechnung der Zahl
der Stimmen der Wahlberechtigten maßgebend ist, ist das im Jahre 1914
oder 1915 versteuerte Einkommen oder Gesamteinkommen zugrunde zu
legen, falls sich bei einer solchen Berechnung für den Wahlberechtigten mehr
Stimmen ergeben als bei der Berücksichtigung des im Jahre 1916 versteuerten
Einkommens oder Gesamteinkommens.
§ 3. JFalls ein Kriegsteilnehmer durch seine Teilnahme am Kriege über den
31. Dezember 1916 hinaus in der Wahl des Wohnsitzes behindert ist, ist er auch
stimmberechtigt, wenn er nicht seit mindestens 6 Monaten am Orte der Listen-
aufstellung seinen Wohnsitz hat (§9 des Wahlgesetzes für die zweite Kammer vom
5. Mai 1909).
Kriegsteilnehmer im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind diejenigen,
a) welche vermöge ihres Dienst= oder Vertragsverhältnisses, Amtes oder Be-
rufes oder in einer den Kriegszwecken dienenden Eigenschaft bei den mobilen
oder immobilen Teilen des Reichsheeres, der Marine oder der Schutztruppen
oder bei den Streitkräften eines mit dem Reiche verbündeten Staates sich
befunden haben;
b) welche sich auf Veranlassung der Reichs= oder Staatsverwaltung wegen des
Krieges außerhalb des Königreichs Sachsen aufgehalten haben;
J) welche sich in der Gewalt des Feindes befunden haben oder sonstwie durch
kriegerische Maßnahmen an der Rückkehr nach dem Wohnorte verhindert sind.
§s 4. Es bleibt vorbehalten, Ergänzungen und nähere Bestimmungen durch
ein vom nächsten Landtage zu verabschiedendes Ausführungsgesetz zu treffen.
§ 5. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Wahlgesetzes vom 5. Mai 1909
unberührt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 24. Juli 1915.
Friedrich August.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.