Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 218 — 
Jahre 1914, 1915 oder 1916 eine direkte Staatssteuer im Königreiche Sachsen 
zu entrichten hatte. 
2. Insofern nach §§ 11, 12 des Wahlgesetzes vom 5. Mai 1909 die Versteuerung 
eines Einkommens oder Gesamteinkommens für die Berechnung der Zahl 
der Stimmen der Wahlberechtigten maßgebend ist, ist das im Jahre 1914 
oder 1915 versteuerte Einkommen oder Gesamteinkommen zugrunde zu 
legen, falls sich bei einer solchen Berechnung für den Wahlberechtigten mehr 
Stimmen ergeben als bei der Berücksichtigung des im Jahre 1916 versteuerten 
Einkommens oder Gesamteinkommens. 
§ 3. JFalls ein Kriegsteilnehmer durch seine Teilnahme am Kriege über den 
31. Dezember 1916 hinaus in der Wahl des Wohnsitzes behindert ist, ist er auch 
stimmberechtigt, wenn er nicht seit mindestens 6 Monaten am Orte der Listen- 
aufstellung seinen Wohnsitz hat (§9 des Wahlgesetzes für die zweite Kammer vom 
5. Mai 1909). 
Kriegsteilnehmer im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind diejenigen, 
a) welche vermöge ihres Dienst= oder Vertragsverhältnisses, Amtes oder Be- 
rufes oder in einer den Kriegszwecken dienenden Eigenschaft bei den mobilen 
oder immobilen Teilen des Reichsheeres, der Marine oder der Schutztruppen 
oder bei den Streitkräften eines mit dem Reiche verbündeten Staates sich 
befunden haben; 
b) welche sich auf Veranlassung der Reichs= oder Staatsverwaltung wegen des 
Krieges außerhalb des Königreichs Sachsen aufgehalten haben; 
J) welche sich in der Gewalt des Feindes befunden haben oder sonstwie durch 
kriegerische Maßnahmen an der Rückkehr nach dem Wohnorte verhindert sind. 
§s 4. Es bleibt vorbehalten, Ergänzungen und nähere Bestimmungen durch 
ein vom nächsten Landtage zu verabschiedendes Ausführungsgesetz zu treffen. 
§ 5. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Wahlgesetzes vom 5. Mai 1909 
unberührt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 24. Juli 1915. 
Friedrich August. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.