Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 23. Juli 1915. 
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichte- 
rung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf 
Grund des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. Juli 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 450), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie 
folgt geändert. 
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der 
letzte Satz des Abs. ve die Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk 
„Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne 
daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Abs. XV I wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest ohne 
Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk „Sofort 
zum Protest". 
2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v folgende Fassung: 
Vv A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des 
Postauftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung 
sind die Vorschriften des § 39,r bis v maßgebend. Wird die Wechselsumme 
gezahlt, so wird der Postauftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung be- 
handelt. 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der 
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag 
bei der Postanstalt bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten 
Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten. 
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel 
mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des 
Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung 
oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage 
bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
	        
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