Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, 
wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als 
Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung 
leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach 
der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung er- 
hoben, wenn der Postprotestauftrag auf der Rückseite mit dem Vermerk 
„Ohne Protestfrist“ versehen ist, wenn die Protestfrist mit dem Tage der 
Vorzeigung abläuft, oder wenn die Person, die Zahlung leisten soll, am 
Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung 
hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten 
Vorzeigung aus einem anderen Grunde für erforderlich erachtet. 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in 
Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in 
den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen 
Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, 
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der be- 
zeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, 
Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen noch- 
mals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 28. Oktober 1915 eingetreten ist, 
am 30. Oktober 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag- 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest- 
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder 
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist 
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite 
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut 
werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die ver- 
längerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen 
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu 
erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Post-
	        
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