Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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protestauftrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst 
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich 
vom .. . . . . .. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen 
sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels 
bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird 
der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen aus— 
gehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht ge— 
zahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß- 
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest- 
frist am 30. Oktober 1915 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende 
Tage zu verteilen. 
3. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 23. Juli 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
  
Nr. 58. Bekanntmachung, 
die Umbezirkung der Parochie Kleinhartmannsdorf aus der Ephorie 
Marienberg in die Ephorie Flöha betreffend; 
vom 28. Juli 1915. 
Die in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister haben nach Zustimmung 
der Königlichen Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts und des Innern 
genehmigt, daß die Parochie Kleinhartmannsdorf am 1. Januar 1916 aus der 
Ephorie Marienberg in die Ephorie Flöha umbezirkt wird. 
Dresden, den 28. Juli 1915. 
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. 
D. Dibelius. Thoß.
	        
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