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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
19. Stück vom Jahre 1915.
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Inhalt: Nr. 64. Landtagsabschied für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres
1915. S. 229. — Nr. 65. Verordnung, die Vornahme einer Viehzwischenzählung am
1. Oktober 1915 betreffend. S. 231.
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Nr. 64. Landtagsabschied
für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1915;
vom 15. Juli 1915.
W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
eröffnen beim Schlusse des von Uns nach 8115 der Verfassungsurkunde einberufenen
außerordentlichen Landtags, der Zusicherung in § 119 der Verfassungsurkunde ent-
sprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließung und Erklärung über die Ver-
handlungen des gegenwärtigen außerordentlichen Landtags in folgendem:
Von den Vorlagen an die getreuen Stände sind diejenigen wegen der Ver-
ordnungen, die auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde
zur Erhaltung von Anwartschaften aus der knappschaftlichen Krankenversicherung
und über die Hinausschiebung von Wahlen beim Bergbau,
über zeitweilige Abänderung einiger Bestimmungen des Schonzeitgesetzes vom
22. Juli 1876 und des Kaninchengesetzes vom 25. Juni 1902,
über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen Geldforderungen
des öffentlichen Rechtes bezüglich Kriegsbeteiligter Osterreich-Ungarns und
über die Genehmigung zur Errichtung von Gemeinde= und Schulsparkassen
erlassen worden sind, durch die Entgegennahme der ständischen Zustimmung erledigt.
Die an letzter Stelle erwähnte Sparkassen-Notverordnung wird nach dem ständischen
Antrage mit dem 31. Dezember 1920 außer Kraft gesetzt werden.
Ausgegeben zu Dresden, den 11. September 1915. 39