fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Gnadengenuß, oder die Stelle auf andere Weise als durch den Tod des letzten Inhabers 
erledigt worden ist, der Pfarrvacanzcasse. Es haben daher die im Jahre 1838 oder in 
der letzten Hälfée des vorigen Jahres in ihre Stellen eingetretenen Geistlichen das Einrritts- 
geld zu der Prediger-Wircwen= und Waisencasse aus ihren Mirkeln zu tragen. Die Er- 
bebung der Tranksteuerbenesicien der im Jahre 1837 erledigt gewesenen Stellen geschieht 
gegen attestirte Quittungen der Hinterlassenen, oder, wenn die Pfarrvacanzcasse darauf An- 
spruch hac, der Kirchväter des Orks. 
§ 10. Im Uebrigen leidet nunmehr das Gesetz vom 1 sten December 1837 auch 
in der Oberlausitz volle Anwendung. 
Budissin, den 1sten November 1838. 
KHKöniglich Sachsische Kreisdirection. 
Trütschler. 
Milde. 
—— — Ò — — — 
80.) Landgemeindeordnung 
für das 
Königreich Sachsen, 
vom 7ien November 1838. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben für nöthig befunden, die Verhälenisse der tandgemeinden in Unserm Königreiche 
durch ein allgemeines Gesetz zu ordnen, und verfügen demnach, mie Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, durch gegenwärtige 
Landgemeindeordnung, 
Erste Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
& 1. Alle tandgemeinden des Königreichs Sachsen haben sich nach dieser Gemeinde= Grundlage 
: d meinde- 
ordnung zu achten und sind danach zu beurtheilen. t e 
wie folgt:
	        
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