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(2) Das Zeugnis als „geprüfter Landmesser“ (Absatz 2 Nr. 2) wird ersetzt durch
a) das Zeugnis als „Diplom-Ingenieur“ im Fache der Geodäsie von der Tech—
nischen Hochschule in Dresden (Statut der Königlich Sächsischen Technischen
Hochschule vom 12. Februar 1902, G.= u. V.-Bl. S. 17, § 3 Nr. 2 und § 34
in Verbindung mit Absatz 3 der Bekanntmachung, die Erwerbung der Titel
„Doktor-Ingenieur“ und „Diplom-Ingenieur“ betreffend, vom 12. Jannar
1900, G.= u. V.-Bl. S. 5),
b) das Zeugnis als „Diplom-Ingenieur“ für das Fach eines Markscheiders (diplo-
mierter Markscheider) von der Bergakademie zu Freiberg (Bekanntmachung,
die Erwerbung des Titels „Diplom-Ingenieur“ an der Bergakademie zu Frei-
berg betreffend, vom 27. Februar 1903, G.= u. V.-Bl. S. 395),
I) die Konzession als Markscheider (§§8 230 flg., 245 der zum Allgemeinen Berg-
gesetze vom 31. August 1910 erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 20. De-
zember 1910, G.= u. V.-Bl. S. 485).
(4) Neben den Zeugnissen unter a oder b ist ein Nachweis darüber beizubringen,
daß der um die Beeidung Nachsuchende nach Ablegung der Prüfung mindestens ein
Jahr lang mit der selbständigen Ausführung von Vermessungs-Arbeiten unter der
Aufsicht einer Vermessungs-Behörde, eines beeideten Vermessungs-Ingenieurs oder
eines beeideten Landmessers beschäftigt gewesen ist. Inhaber des Zeugnisses unter
b haben ferner ihre Befähigung im Zergliederungs= und Zusammenlegungswesen
durch eine beim Prüfungsamt für Landmesser einzureichende Probearbeit nachzu-
weisen.
(5) Wird um die Beeidung nicht in unmittelbarem Anschluß an die Prüfung oder
an die nach Absatz 4 erforderliche mindestens einjährige Tätigkeit im Vermessungsfache
nachgesucht, so ist außerdem ein Ausweis über die Beschäftigung und Führung in der
Zwischenzeit beizubringen. Die Beeidung ist abzulehnen, wenn die Gewähr nicht vor-
handen ist, daß der Nachsuchende noch die durch die Prüfung dargelegte Befähigung
besitzt.
(6) Ob eine außerhalb Sachsens abgelegte Prüfung einer der in Absatz 2 oder 3
genannten Prüfungen gleichzuachten ist, entscheidet das Ministerium des Innern nach
7 des Prüfungsamts für Landmesser im Einvernehmen mit dem Finanzmini-
terium.
83.
(1) Die Beeidung erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung, die Verpflich-
tung der Staatsdiener und anderer in öffentlicher Funktion stehender Personen be-
treffend, vom 20. Februar 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 53).
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