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G) Bei der Ausführung der Vermessungs-Arbeiten sind die für den vorliegenden
Zweck geeignetsten Verfahren und Instrumente anzuwenden. Der Vermessungs-
kundige hat durch hinreichende Messungs= und Rechenproben die Richtigkeit seiner
Messungen und Berechnungen zu prüfen.
(2) Größere Horizontal-Aufnahmen sind auf sicher vermarkte, soweit möglich
an das Landes-Dreiecknetz anzuschließende trigonometrische und polygonometrische
Netze zu gründen und, wenn sie als Unterlagen für die Führung des Flur= und Grund-
buchs dienen sollen, nach der Koordinaten-Methode auszuführen. Die Netz= und
Polygonpunkte sind gegen Punkte, die eine längere Dauer gewährleisten, derart fest-
zulegen, daß sie leicht wieder hergestellt werden können. Ebenso sind umfänglichere
Höhenmessungen, soweit möglich, an Höhen-Festpunkte, deren Höhen über Normalnull
(NS) genau ermittelt sind, anzuschließen.
(8s) Die Marken des Landes-Dreieck= und Höhennetzes dürfen unter keinen Um-
ständen verändert oder beseitigt werden. Nimmt der Vermessungskundige wahr, daß
eine solche Marke in Verlust geraten, unsicher oder sonst zur Benutzung ungeeignet ge-
worden ist, so hat er den Befund unverzüglich dem Zentralbureau für Steuerver-
messung oder dem zuständigen Bezirkslandmesser anzuzeigen.
§99.
(ur) Der Vermessungskundige hat seine Instrumente von Zeit zu Zeit und vor
jeder größeren Arbeit zu prüfen und, soweit möglich, richtig zu erhalten. Fehler, die
weder beseitigt, noch durch ein besonderes Messungsverfahren unschädlich gemacht
werden können, sind zu bestimmen und rechnerisch zu berücksichtigen.
(2) Die Längen-Meßinstrumente und Nivellierlatten sind vor ihrer ersten Be-
nutzung, nach jeder Ausbesserung und auch sonst öfter mit Normalmaßen zu ver-
gleichen. Die Normalmaße müssen mindestens die Genauigkeit der im Eichwesen ver-
wendeten Gebrauchsnormale besitzen und von der Kaiserlichen Normal-Eichungs-
kommission oder dem Königlichen Obereichungsamte beglaubigt sein. Im Beglaubi-
gungsschein angegebene Fehler und Anderungen, die durch die Wärme eintreten, sind
bei der Prüfung der Meßwerkzeuge zu berücksichtigen. Die hierbei sich ergebenden Ab-
weichungen der Längen der Meßwerkzeuge von denen der Normalmaße dürfen
folgende Grenzen nicht überschreiten:
1. Metall-Meßbänder.
Länge des Maßes. Größte zulässige Abweichung.
20 m + 3,0 mm
10 m + 2,4 mm