Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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c) Strecken, deren Längen von einem Plan abgegriffen werden. 
(4) Strecken, deren Längen von einem Plan abgegriffen werden, dürfen unter 
Berücksichtigung der Papierveränderung von den in der Natur nachgemessenen Längen 
keine größere Abweichung zeigen, als die unter a und b angegebenen Beträge, vermehrt 
um den Wert, den 0,3 mm in dem Maßstabe des Planes darstellen. 
2. Bestimmung der Netzpunkte. 
(5) Die Genauigkeit der Bestimmung der Punkte des der Aufnahme zugrunde 
liegenden Liniennetzes soll im allgemeinen eine derartige sein, daß der Fehler ihrer 
Lage in dem Maßstabe, der für die Auftragung angewendet wird, nicht merklich in die 
Erscheinung tritt. 
(6) Wird der Aufnahme ein trigonometrisches Netz zugrunde gelegt, so ist jeder 
trigonometrische Punkt mindestens zweifach und unabhängig zu bestimmen, sofern die 
Bestimmung nicht durch Ausgleichung erfolgt. Bei Kartierungen in einem Maßstabs- 
Verhältnis 1: 1000 oder in einem kleineren Maßstabs-Verhältnis dürfen die Wider- 
sprüche zwischen den Ordinaten= und Abszissenwerten nicht mehr als 10 cm betragen; 
bei Kartierungen in einem größeren Maßstabs-Verhältnis als 1: 1000 dürfen sie nicht 
größer sein als der Wert, den 0, mm im Maßstabe des Planes darstellt. Die Summe 
der drei gemessenen Winkel eines Dreiecks mit einer mittleren Seitenlänge von 
1 Kilometer darf von dem Sollbetrage von 180 Grad nicht um mehr als 40 Sekunden 
alter Teilung abweichen. 
(:) In Polygonzügen ist ein Winkel-Widerspruch von 60 I n Sekunden alter 
Teilung als zulässig zu erachten. Hierbei wird mit n die Anzahl der Brechungswinkel 
einschließlich des An= und Abschlußwinkels bezeichnet. 
(s) Der lineare Schlußfehler ks darf höchstens betragen 
is — 0,000654 (S#8) in günstigem Gelände und 
is — 0,000951 (s] in ungünstigem Gelände, 
wobei die Gesamtlänge des Polygonzuges Is] und der lineare Schlußfehler is in 
Metern zu nehmen sind. 
(28) Wird das trigonometrische Netz oder das Polygonnetz nicht an das Landesnetz 
angeschlossen, so ist der Berechnung ein rechtwinkeliges Koordinaten-System zugrunde 
zu legen. 
3. Flächenermittelungen. 
(10) Die Bestimmung des Flächeninhalts eines Grundstücks kann erfolgen: 
1. mittels Planimeters oder anderer geeigneter mechanischer Hilfsmittel, 
2. aus Maßen, die einem Plane entnommen werden, oder 
3. aus in der Natur gemessenen Maßen. 
1915. 42
	        
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