Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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sechs Monaten nach ergangener Aufforderung die aufbewahrten Gegenstände in 
Empfang genommen hat. 
(s) Bei der Herausgabe an den Auftraggeber darf der Vermessungskundige Aus- 
züge aus den aufbewahrten Messungsakten, Handrissen und Zeichnungen nur mit Zu- 
stimmung des Auftraggebers anfertigen und zurückbehalten. Kosten für diese Auszüge 
dürfen dem Auftraggeber nicht berechnet werden. 
V. Kostenrechnung. 
8 18. 
(1) Der Vermessungskundige ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine schriftliche 
Berechnung seiner Kosten mitzuteilen. 
(2) Für die Aufstellung der Kostenrechnungen bleiben die Bestimmungen der mit 
der Verordnung vom 1. Oktober 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 403 flg.) bekannt gemachten 
Taxordnung für Feldmesser und der zu ihrer Auslegung erlassenen Bekanntmachung 
vom 9. März 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 108) bis auf weiteres maßgebend. 
19. 
(1) Zur Prüfung und Feststellung der Kostenrechnungen sind zuständig 
a) in Grundstücks-Zusammenlegungs= und Gemeinheitsteilungs-Sachen die Kreis- 
hauptmannschaft Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Ge- 
meinheitsteilungen, 
b) in allen anderen Fällen das Zentralbureau für Steuervermessung. 
(i) Die Prüfung und Feststellung der Kostenrechnung erfolgt in den Fällen 
unter a von Amts wegen, sonst nur auf Antrag des Vermessungskundigen oder des 
Auftraggebers. Der prüfenden Behörde sind außer der Kostenberechnung die Akten 
des Vermessungskundigen sowie alle sonstigen zur Begründung des Kostenanspruchs 
dienenden Unterlagen unaufgefordert vorzulegen. 
(s) Für eine auf Antrag stattfindende Prüfung und Feststellung werden Kosten 
nach der Verordnung, die Kosten der staatlichen Steuerbehörden in Grundsteuersachen 
betreffend, vom 17. März 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 29) in der Fassung der Verordnung 
vom 22. Mai 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 280) erhoben. 
8 20. 
Entsteht über die Kostenberechnung des Vermessungskundigen Streit, so kann jeder 
Teil die Entscheidung der ordentlichen Gerichte anrufen. Die Zulässigkeit des Rechts— 
weges hängt nicht davon ab, daß ein Prüfungsverfahren (8 19) stattgefunden hat.
	        
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