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preise für den Wert der Sachbezüge gilt — 82 Absatz 2 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 989) und § 2 Absatz 5 der
Ausführungsverordnung vom 30. Dezember 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 565) —, wird
anderweit bis zum 31. Dezember 1916 verlängert.
§2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Dresden, am 20. September 1915.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Schelcher.
Seydel.
Nr. 73. Verordnung,
die Einberufung der zehnten ordentlichen evangelisch--lutherischen
Landessynode betreffend;
vom 30. September 1915.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der
evangelisch-lutherischen Landessynode, was folgt:
Die zehnte ordentliche Landessynode wird in Abweichung von den Be—
stimmungen in 8 33 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung für die
evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs Sachsen in der Fassung der Be—
kanntmachung vom 18. Oktober 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 413 flg.) nicht im
Jahre 1915, sondern erst nach Beendigung des Kriegs, spätestens aber im
Jahre 1917, einberufen werden.
An der Berechnung der in § 33 a. a. O. geordneten vierjährigen Zeit-
räume wird im übrigen nichts geändert.
Dresden, den 30. September 1915.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Dr. Beck. v. Seydewitz.
Knüpfer.
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