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§ 11. Das Justizministerium verleiht den Referendaren, welche die Prüfung
bestanden haben, in der Regel den Titel Assessor. Ein Anspruch auf die Verleihung
besteht nicht.
Der Titel ist ohne jeden Zusatz zu führen. Er kann durch Verfügung des Justiz-
ministeriums dem entzogen werden, der sich durch sein Verhalten der allgemeinen
Achtung unwürdig erwiesen hat. Die Verfügung ist unanfechtbar.
Das Recht zur Führung des Titels erlischt, wenn der Assessor die Berechtigung
erlangt, im öffentlichen Dienste einen anderen Titel zu führen, oder wenn er als
Rechtsanwalt zugelassen wird. Die erloschene Berechtigung lebt beim Wegfall des
Grundes des Erlöschens nicht wieder auf.
§ 12. Das Justizministerium kann, soweit nicht Reichsrecht entgegensteht, von
einzelnen Vorschriften dieser Verordnung ausnahmsweise Befreiung eintreten lassen.
Es kann die Prüfungsgebühr ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen oder, ins-
besondere wenn es nicht zur mündlichen Prüfung kommt, die Rückzahlung eines Teiles
der Prüfungsgebühr anordnen.
§ 13. (Übergangsvorschrift.) Referendare, die vor dem 1. Januar 1916 zur
Prüfung zugelassen werden, haben keine Prüfungsgebühr zu erlegen.
Dresden, den 4. Oktober 1915.
Ministerium der Justiz.
Dr. Nagel.
Stock.
Nr. 75. Verordnung,
einen Nachtrag zu der zum Allgemeinen Berggesetze vom 31. August 1910
erlassenen Ausführungsverordnung vom 20. Dezember 1910 betreffend;
vom 7. Oktober 1915.
Zur Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u.
V.-Bl. S. 217) wird weiter folgendes verordnet:
Grubenrisse, die beim Inkrafttreten der zum Allgemeinen Berggesetze vom
31. August 1910 erlassenen Ausführungsverordnung vom 20. Dezember 1910 (G.=
u. V.-Bl. S. 485) bereits angefertigt waren und den Anforderungen der Ver-
ordnung, die Markscheider und das Rißwesen bei dem Bergbaue betreffend, vom