Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Mit Allerhöchster Genehmigung werden die neuen abändernden Bestimmungen 
der Primogeniturordnung, von denen zugleich dritte, nicht zur Familie des Fideikom— 
mißstifters gehörende Personen berührt werden, zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 
J. 
Die zu dem Primogeniturfideikommisse gehörigen Kapitalien dürfen zur An— 
schaffung von Inventar und anderen Betriebsmitteln sowie zu Neu- und Wieder— 
herstellungsbauten nur dann verwendet werden, wenn das Inventar oder andere 
Betriebsmittel für den fideikommissarischen Grundbesitz erforderlich sind, und wenn 
es sich bei Bauten um eine dauernde Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes dieses 
Grundstücks handelt. Der Primogeniturfideikommißbesitzer bedarf hierzu der Zu— 
stimmung der Agnaten-Vertreter und der Genehmigung der zuständigen Behörde. 
Zuständige Behörde ist zur Zeit das Oberlandesgericht Dresden. (88a der Primo— 
geniturordnung.) 
II. 
Die §§ 9 bis 11 der Primogeniturordnung werden mit Ausnahme der Be- 
stimmungen im §89 9 Absatz 5, welche die Primogeniturfideikommißallodialkasse be- 
treffen, aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
1. Der fideikommissarische Grundbesitz darf mit Hypotheken oder Grundschulden 
nur bis zu einem Dritteil seines Ertragswertes belastet sein. Als Ertragswert gilt 
der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Der Reinertrag ist 
durch zwei verpflichtete, von der Fürstlich und Gräflich Schönburgischen Gesamt- 
kanzlei zu wählende Sachverständige festzusetzen. Der zuständigen Behörde bleibt 
jedoch vorbehalten, diese Festsetzungen nachprüfen zu lassen und sie alsdann ent- 
sprechend dem Ergebnis der Nachprüfung zu ändern; auch kann sie im Einzelfalle 
von der Festsetzung durch Sachverständige befreien. Zuständige Behörde ist zur 
Zeit das Oberlandesgericht Dresden. 
Mit Hypotheken oder Grundschulden dürfen Primogeniturfideikommißgrundstücke 
nur belastet werden, wenn es im Interesse des Primogeniturfideikommisses oder 
im Interesse der dem Primogeniturfideikommißbesitzer nach der Primogeniturordnung 
obliegenden Verpflichtung zur Gewährung von Ausstattungen geboten ist. Die 
Belastung darf nur in der Weise erfolgen, daß die Gläubiger Befriedigung aus den 
Grundstücken lediglich im Wege der Zwangsverwaltung zu suchen berechtigt sind. 
Für die Hypotheken oder Grundschulden ist eine regelmäßige Tilgung vorzusehen. 
Bezüglich der auf dem fideikommissarischen Grundbesitz bereits haftenden Hypotheken 
und Grundschulden bewendet es bei der für sie vorgesehenen Tilgung. Der getilgte 
Teil einer Hypothek oder Grundschuld geht nicht auf den Primogeniturfideikommiß-
	        
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