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ordnung notwendig und genügend. Die bisher nach diesen Bestimmungen vorgesehene
Zustimmung anderer Stellen ist fortan nicht erforderlich. Erklärungen der Agnaten—
Vertreter, die sie auf Grund der Primogeniturordnung und ihrer Anderung abzugeben
haben, bedürfen keiner gerichtlichen, notariellen oder sonstigen Beglaubigung.
V.
Soweit an anderen Stellen der Primogeniturordnung als den angeführten noch
Anordnungen enthalten sind, welche den vorstehend getroffenen Bestimmungen
zuwiderlaufen, treten sie außer Kraft.
Dresden, am 25. Oktober 1915.
Ministerium der Justiz.
Dr. Nagel.
Stock.
Nr. 80. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend;
vom 27. Oktober 1915.
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffent-
lichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch nachstehende
— Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 21. Oktober 1915 geändert worden.
Dresden, den 27. Oktober 1915.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Zippert.
Bekanntmachung,
betreffend
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 21. Oktober 1915.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichte-