Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1915.
DInbakt: Nr. 11. Verordnung, betr. die Anstellungsgrundsätze. S. 13. — Nr. 12. Ergäu-
zung der Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betr., vom
10. Dezember 1909. S. 15. — Nr. 13. Bekanntmachung, die Vornahme einer Er-
gänzungswahl für die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 18. — Nr. 14. Ver-
ordnung, die Genehmigung zur Errichtung von Gemeinde= und Schul-Sparkassen betr.
S. 18.
Nr. 11. Verordnung,
betreffend die Anstellungsgrundsätze;
vom 5. Februar 1915.
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Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 sind
durch Beschluß des Bundesrats, wie folgt, abgeändert worden:
I. bei den Reichs= und Staatsbehörden.
(G.= u. V.-Bl. 1907 S. 182 flg.)
1. § 15 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz:
„Während eines Krieges sind Militäranwärter, solange sie sich im aktiven
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, sich rechtzeitig um eine Stelle
zu bewerben, eine Annahmeprüfung abzulegen oder eine informatorische
Beschäftigung abzuleisten. Bei nachträglicher Erfüllung dieser Forderung
innerhalb angemessener Frist sind sie in das Bewerberverzeichnis als Stellen-
anwärter so aufzunehmen, als ob sie sich rechtzeitig um die Stelle beworben
und dieser Reihenfolge entsprechend die Prüfung abgelegt oder eine in-
so#matorische Beschäftigung abgeleistet hätten. Als rechtzeitige Meldung gilt
dann für Militäranwärter, die den Zivilversorgungsschein bereits vor dem
Kriege erworben haben, der erste Mobilmachungstag oder, wenn sie erst später
in das Heer usw. wieder eingetreten sind, der Tag ihres Wiedereintritts in
den aktiven Militärdienst; für Militäranwärter, die den Zivilversorgungs-
Ausgegeben zu Dresden, den 24. Februar 1915. 5