Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 274 — 
Nr. 84. Verordnung, 
den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln betreffend; 
vom 24. November 1915. 
Des Verbot der öffentlichen Ankündigung von Geheimmitteln zur Verhütung oder 
Heilung von Pflanzenkrankheiten vom 31. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 98) wird 
aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: 
1. Ohne öffentliche Bekanntgabe ihrer Zusammensetzung dürfen Mittel gegen 
Pflanzenkrankheiten nur dann angeboten und vertrieben werden, wenn sie von der 
„Hauptstelle für Pflanzenschutzdienst im Königreich Sachsen“ zu Dresden untersucht, 
geprüft und zugelassen worden sind. 
2. Zum Zwecke der Untersuchung hat der Hersteller des Pflanzenschutzmittels 
durch eine unbeteiligte eidesfähige Person aus einem größeren Lagerbestande an 
beliebiger Stelle eine entsprechende Probe des Mittels in verkaufsmäßiger Ver- 
packung nebst Gebrauchsanweisung entnehmen zu lassen, mit schriftlicher Bestätigung 
des Probenehmers über die vorschriftsmäßige Entnahme des Musters an die Haupt- 
stelle für Pflanzenschutzdienst einzusenden und dieser als Amtsgeheimnis die genaue 
Zusammensetzung des Mittels nach Art und Menge seiner Bestandteile, sowie eine 
Aufstellung der Herstellungskosten und den Verkaufspreis mitzuteilen. 
Die Untersuchungsstelle hat durch chemische Analyse festzustellen, ob die Zu- 
sammensetzung mit den gemachten Angaben übereinstimmt, ob sie zweckentsprechend 
und der Preis angemessen ist. Sie hat ferner die Wirkung des Mittels gegen die 
angegebenen Schädlinge und auf die behandelten Pflanzen zu prüfen und dem 
Hersteller das Ergebnis der Untersuchung und Prüfung mitzuteilen. 
Die Untersuchungsstelle ist berechtigt, das Ergebnis sachlich, aber ohne Angabe 
der Zusammensetzung, in der „Sachsischen Landwirtschaftlichen Zeitschrift“ oder in 
der „Zeitschrift für Obst= und Gartenbau“ zu veröffentlichen. 
Die Kosten der Untersuchung hat der Antragsteller zu tragen. 
3. Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen die untersuchten und 
zugelassenen Pflanzenschutzmittel abgegeben werden, müssen mit einer Inschrift 
versehen sein, die den Namen des Mittels, den Namen und die Firma des Her- 
stellers und den Verkaufspreis klar erkennen läßt und den Vermerk trägt: „Unter- 
sucht und zugelassen durch die Hauptstelle für Pflanzenschutzdienst im Königreich 
Sachsen — Reg.-Nr.
	        
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