Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Nr. 89. Verordnung, 
die Anzeige-, Melde= und Berichterstattungspflicht der nicht gewerbsmäßig 
betriebenen Arbeitsnachweise betreffend; 
vom 14. Dezember 1915. 
D ie Verordnung, die Anzeige- und Meldepflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen 
Arbeitsnachweise betreffend, vom 28. Mai 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 183), wird auf- 
gehoben. An deren Stelle wird auf Grund von § 15 des Stellenvermittler-Gesetzes 
vom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. S. 860) folgendes bestimmt: 
1. Nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweise haben dem Kaiserlichen 
Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin binnen drei Tagen nach 
ihrer Eröffnung eine Anzeige folgenden Inhalts zu erstatten: 
Bezeichnung des Arbeitsnachweises, 
Angabe der Personen oder Körperschaften, die ihn unterhalten, 
Betriebsstätte, 
Name des Geschäftsleiters, 
Fernsprechnummer und 
Geschäftsstunden. 
Jede hierin sich ergebende Veränderung ist binnen drei Tagen in gleicher Weise 
anzuzeigen. 
2. Die in Ziffer 1 vorgeschriebenen Anzeigen sind auch der Ortspolizeibehörde 
(in Städten mit Revidierter Städteordnung dem Stadtrate, sonst der Amtshaupt- 
mannschaft) zu erstatten. 
3. Nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweise, mit Ausnahme der Arbeits- 
nachweise für kaufmännische, technische und Bureau-Angestellte, haben die Zahl der 
Arbeitsgesuche und offenen Stellen, die bis zum Mittwoch und Sonnabend jeder Woche 
nicht erledigt werden konnten und voraussichtlich bis zum Erscheinen des Arbeits- 
markt-Anzeigers nicht erledigt werden können, mit genauer Angabe der Berufsart 
(Spezialberufe) unmittelbar an das Kaiserliche Statistische Amt, Abteilung für Arbeiter- 
statistik, in Berlin zu melden, das die Vordrucke hierzu kostenlos zur Verfügung stellt. 
Die Meldekarten (Postkarten) sind so rechtzeitig abzusenden, daß sie beim Kaiserlichen 
Statistischen Amte jeden Donnerstag und Montag mit der ersten Post eintreffen. 
Von dieser Meldepflicht kann die Kreishauptmannschaft Arbeitsnachweise be- 
freien, die 
a) verpflichtet sind, die von ihnen nicht erledigten Arbeitsgesuche und offenen 
Stellen dem am Orte befindlichen öffentlichen (von der Gemeinde, dem Ge-
	        
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