Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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einbart ist, haben zum Zwecke der im Fall der Perfektion dieses Vertrages erforderlich 
werdenden anderweiten Regelung der Verhältnisse dieses Eisenbahnunternehmens zu Be— 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Alexander Hoffmann, 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Gustav Schmidt und 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hermann Kirchhoff, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Vertrag 
abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Berlin-Dresdener Eisenbahn wird in der Zeit vom Erwerbe dieses Unter— 
nehmens durch den Preußischen Staat an bis zum 1. April 1888 in der bisherigen 
Weise von Preußen verwaltet; insbesondere werden die Reserve= und Erneuerungs- 
Fonds in gewohnter Weise dotirt und belastet, die zur Verzinsung und Amortisation der 
Anleihe der Gesellschaft erforderlichen Beträge aus den Erträgnissen des Unternehmens 
bestritten und je nach dem Ergebniß des Abschlusses für das Jahr 1887/88 die aus der 
Zinsgarantie des Preußischen Staates sich ergebenden Zu= und Abschreibungen vor- 
genommen. 
Artikel 2. 
Am 1. April 1888 tritt demnächst der Preußische Staat die zu dem Unternehmen 
gehörige Strecke Dresden-Elsterwerda (ausschließlich des Bahnhofs Elsterwerda, dessen 
Eigenthumsverhältnisse unberührt bleiben), nebst Zubehör, Dienstgebäuden und Dis- 
positionsgrundstücken, sowie sämmtlichen mit dem Besitze der Strecke verbundenen gegen- 
wärtigen und zukünftigen Rechten und Verpflichtungen an den Sächsischen Staat ab. 
Als Gegenleistung dieser Abtretung erstattet der letztere an den Preußischen Staat 
denjenigen Theil der von diesem für den Erwerb des Unternehmens geleisteten Ent- 
schädigung, welcher sich aus dem Verhältnisse des von der Berlin Dresdener-Eisenbahn= 
gesellschaft auf die obengenannte Strecke verwendeten Anlagekapitals zu dem gesammten 
Anlagekapitale des Unternehmens ergiebt. 
Artikel 3. 
Behufs der in Gemäßheit des Artikel 2 zu bewirkenden Auseinandersetzung soll so- 
fort nach Perfektion dieses Vertrages der Baufonds der Berlin-Dresdener Eisenbahn ab- 
geschlossen und auf Grund der Baurechnungen der Betrag derjenigen Bauausgaben er- 
mittelt werden, welche auf den Preußischen und welche auf den Sächsischen Theil der 
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