Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

22. 341 
8. 26. 
Ebenso werden Wir die Bitte beider Kammern des Landtages, 
„die Glasmalerei als besonderen Unterrichtsgegenstand in das Lehrprogramm der 
Akademie der bildenden Künste aufzunehmen und bei der Feststellung des Bauplanes des 
Akademiegebäudes hierauf Bedacht zu nehmen“, 
einer sKorgfältigen Prüfung unterstellen lassen und behalten Unsere Allerhöchste Entscheidung hierüber vor. 
S. 27. 
Der Antrag, 
„es möge den katholischen Predigern, welche ein 800 fl. nicht übersteigendes Ein- 
kommen haben, insoweit die im Budget eingestellte Summe für Aufbesserung der gering 
dotirten Seelsorgerstellen ausreicht, eine jährliche Aufbesserung von 200fl. gewährt werden“, 
hat bei der Anweisung der Staatszuschüsse für die Aufbesserung des Diensteinkommens der katho- 
lischen Geistlichkeit entsprechende Berücksichtigung gefunden. 
g. 28. 
Der von beiden Kammern des Landtages gestellten Bitte entsprechend, haben Wir bereits 
unter'm 7. August 1874 durch Unser Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten die Anordnung ergehen lassen, daß auch die neuerlich bewilligten Zuschüsse aus 
der Staatskasse zur Verbesserung des Einkommens des activen und pensionirten Lehrpersonals und 
der Wittwen und Waisen desselben in keinerlei Weise von einer Gemeinde an den bisherigen Be- 
zügen der Betheiligten in Aufrechnung gebracht werden dürfen und daß gegentheiligen Falls die 
für diese Zwecke aus Staatsmitteln geleisteten Beiträge den betreffenden Gemeinden zu entziehen sind. 
8. 29. 
Der an Uns gestellten Bitte, 
„es wolle angeordnet werden, daß in Zukunft von der Militärverwaltung für die 
in ihrer Verwaltung befindlichen Remontedepots eine entsprechende Rente an die Staats- 
kasse jährlich zu entrichten sei,“ 
wurde bereits bei der Vorlage des Militäretats pro 1875 entsprochen. 
S. 30. 
Dem von den beiden Kammern des Landtages ausgedrückten Wunsche nach Förderung des 
Feuerlöschwesens und nach Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner wird entsprochen werden 
können, nachdem die hiezu erforderlichen Mittel durch Artikel 89 des Brandversicherungsgesetzes 
verfügbar geworden sind. 
54
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.