Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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83. Andere Befreiungen von katholischen Kirchensteuern als die in dieser Ver- 
ordnung oder in anderen Gesetzen oder Staatsverträgen geordneten finden nicht 
statt und können weder durch Verjährung entstehen noch auf Grund eines anderen 
Rechtstitels erworben werden. 
§ 4. 1. Der König und die Königin, ingleichen die Königlichen Witwen sind 
für ihre Person und abgesehen vom Grundbesitze von Kirchensteuern befreit. 
2. Befreiung von Kirchensteuern steht überdies den staatlichen Grundstücken und 
Gebäuden zu, die auf Grund von § 17 der Verfassungsurkunde dem Könige zur 
freien Benutzung überlassen sind, sowie den zum Königlichen Hausfideikommiß ge- 
hörigen, aus der Zivilliste erworbenen Gebäuden und Grundstücken. 
8 5. 1. Befreit sind die in die katholische Kirche zu Schirgiswalde sowie in 
katholische Kirchen der Oberlausitz gewiesenen Katholiken der Erblande, solange dies 
Verhältnis besteht. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf den Grundbesitz und Ge- 
werbebetrieb in anderen Teilen der Erblande. 
2. Für die Besteuerung der Militärpersonen, der ehemaligen Militärpersonen 
und der Hinterbliebenen beider bewendet es bei den bestehenden reichs= und landes- 
gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in § 19, b etwas anderes bestimmt ist. 
Besitzwechselabgabe. 
§ 6. 1. Die kirchliche Besitzwechselabgabe wird von den römisch-katholischen 
Glaubensgenossen bei dem Erwerbe eines in den Erblanden belegenen Grundstücks 
erhoben. Sie beträgt ½% vom Werte des erworbenen Grundstücks. 
2. Werden zwei oder mehrere in den Erblanden gelegene Grundstücke gegen 
einander vertauscht, so ist die Abgabe vom Werte eines jeden der getauschten Grund- 
stücke zu entrichten. 
3. Als Grundstück im Sinne dieser Vorschriften ist auch ein Anteil an einem 
Grundstücke anzusehen. In Zweifelsfällen, oder wenn ein Rechtsverhältnis zur ge- 
samten Hand besteht, wird der betreffende Anteil nach Kopfteilen berechnet. 
§ 7. Die Abgabe ist bei dem auf Grund einer freiwilligen Veräußerung er- 
folgenden Erwerbe des Eigentums an einem Grundstücke zu entrichten. Die Ab- 
gabepflicht tritt mit dem Eintrage des neuen Erwerbers im Grundbuche ein. 
§ 8. Die Abgabe ist ferner bei dem auf Grund des Zuschlags im Zwangs- 
versteigerungsverfahren erfolgenden Erwerbe eines Grundstücks zu entrichten. Die 
Abgabepflicht tritt mit dem Eintrage des neuen Erwerbers im Grundbuche ein.
	        
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