Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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3. Katholiken, die sich in den Erblanden länger als 3 Monate aufhalten, 
unterliegen der Einkommensteuerpflicht gleich denjenigen, die in den Erblanden 
einen Wohnsitz haben. 
4. Im Reichsauslande wohnende Katholiken, die in den Erblanden, ohne 
hierselbst einen längeren als dreimonatigen Aufenthalt zu haben, eine Erwerbs- 
tätigkeit ausüben, unterliegen der Einkommensteuer mit dem aus dieser Erwerbs- 
tätigkeit herrührenden Einkommen. 
§ 19. Von der Beitragspflicht sind befreit: 
a) die in § 20 des Gemeindesteuergesetzes genannten Personen in dem dort 
bestimmten Umfange, soweit es sich nicht um Einkommen aus Grund- 
besitz und Gewerbebetrieb innerhalb der Erblande handelt; 
b) die sämtlichen in 838 unter A und C des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 
(R.-G.-Bl. S. 45) erwähnten, zum aktiven Heere gehörenden Personen, 
wenn sie Mitglieder einer selbständigen katholischen Militärgemeinde sind, 
oder wenn einer katholischen Kirche ihres Standorts für Benutzung der 
kirchlichen Anstalten oder für Wahrnehmung der Militärseelsorge Abfindung 
seiten der Militärverwaltung gewährt wird. Diese Befreiung gilt auch 
für die Ehefrauen und Kinder der vorerwähnten Heeresangehörigen, soweit 
sie mit letzteren in häuslicher Gemeinschaft leben, erstreckt sich aber nicht 
auf Einkommen aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb; 
J) Personen, die im Wege der öffentlichen Armenpflege laufende Unterstützung 
beziehen; 
d) diejenigen, deren Jahreseinkommen den Betrag von 400 Mark nicht übersteigt, 
jedoch mit Ausschluß der außerhalb der Erblande wohnenden Besitzer erb- 
ländischer Grundstücke oder Gewerbebetriebe, die das Einkommen aus 
diesen, wenn es den Betrag von 400 Mark nicht übersteigt, nach dem für 
die unterste Klasse bestimmten Satze zu versteuern haben. 
§ 20. 1. Für die Veranlagung des kirchensteuerpflichtigen Einkommens ist, 
soweit es sich mit dem zur Staatseinkommensteuer herangezogenen Einkommen 
deckt, die für das laufende Jahr erfolgte Veranlagung zur staatlichen Steuer maß- 
gebend. 
2. Bezüglich des Einkommens, das ganz oder teilweise nicht zur Staats- 
einkommensteuer veranlagt ist, ist die für das laufende Jahr zur Einkommensteuer 
der betreffenden bürgerlichen Gemeinde erfolgte Veranlagung maßgebend. 
§ 21. 1. Katholiken, die außerhalb der Erblande wohnen, sind wegen des Ein- 
kommens aus einem in den Erblanden belegenen Grundstücke oder aus einem in
	        
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