Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 306 — 
2. Urkunden, von denen im Rechtsmittelverfahren Gebrauch gemacht wird, sind 
dem sächsischen Urkundenstempel nur insoweit unterworfen, als sie es ohne diesen Ge— 
brauch sein würden. 
§ 39. Durch den Einspruch wird die Einziehung des ausgeworfenen Steuersatzes 
vorbehältlich der späteren Ausgleichung nicht aufgehalten. 
§ 40. 1. Ein Einspruch, der nach §§ 37 und 38 für unzulässig oder versäumt zu 
erachten ist, wird von der Stelle, bei der er erhoben ist, zurückgewiesen. Dem Steuer- 
pflichtigen, dem hierüber unter Eröffnung des Grundes der Zurückweisung schriftlich 
Kenntnis zu geben ist, steht dagegen bei Verlust des Rechtsmittels Rekurs zu, der binnen 
2 Wochen nach Eröffnung der Entscheidung bei der in § 37,1 bezeichneten Stelle 
schriftlich anzubringen ist. 
2. Uber diesen Rekurs entscheidet ebenso wie über den zulässigen und rechtzeitig 
erhobenen Einspruch das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Stundung; Erlaß. 
s 41. Die Bezirkssteuereinnahmen und die Gemeindebehörden werden er- 
mächtigt, die Kirchensteuern in demselben Umfange wie die Staatseinkommensteuer 
zu stunden. 
8 42. 1. Erlasse an der Staatseinkommensteuer haben ohne weiteres ent- 
sprechende Erlasse an der kirchlichen Einkommensteuer zur Folge, wenn dieser die Ver- 
anlagung zur Staatseinkommensteuer zu Grunde gelegt ist. 
2. In Fällen außergewöhnlichen Notstandes können die Bezirkssteuereinnahmen 
nach Vernehmung mit den Gemeindebehörden sowie die Stadträte in Dresden und 
Leipzig den Steuerbetrag ermäßigen oder erlassen, sofern der Anlagenwegfall im 
einzelnen Falle den Betrag von 6 Mark nicht übersteigt. 
3. Über Gesuche um sonstige Erlasse oder Ermäßigungen entscheidet das Mini- 
sterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
4. Die erlassenen Beträge sind in die Wegfallsliste aufzunehmen. 
Zwangsvbollstreckung; Wegfall. 
* 43. 1. Wer nach Ablauf von 3 Wochen, vom Erhebungstermine an gerechnet, 
mit seinen Steuerbeträgen noch im Rückstande ist, erhält von der Gemeindebehörde 
schriftliche Mahnung, binnen 8 Tagen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist ist die 
Zwangsvollstreckung einzuleiten. 
2. Die Zwangsvollstreckung liegt den mit der Beitreibung der Staatseinkommen= 
stener beauftragten Behörden ob. Sie erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.